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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs3;Rechtssatz
Die Herbeiführung geordneter Wohnverhältnisse für einen Bundesbediensteten als Voraussetzung für eine den Erfordernissen der Verwaltung entsprechende Dienstleistung allein genügt nicht, um anzunehmen, daß die Verwendung einer Dienst- oder Naturalwohnung in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964002075.X02Im RIS seit
13.12.2001