Index
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs3;Rechtssatz
§ 23 sieht zwei Arten von Wohnung vor: Dienst- und Naturalwohnungen. Eine Versetzung vor der Zuteilung einer Naturalwohnung (Umwandlung einer zugeteilten Dienstwohnung in eine Naturalwohnung) ist daher keine Änderung der Dienstverwendung im Sinne des § 23 Abs 3 GÜG.Paragraph 23, sieht zwei Arten von Wohnung vor: Dienst- und Naturalwohnungen. Eine Versetzung vor der Zuteilung einer Naturalwohnung (Umwandlung einer zugeteilten Dienstwohnung in eine Naturalwohnung) ist daher keine Änderung der Dienstverwendung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, GÜG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964002075.X01Im RIS seit
13.12.2001