TE Vwgh Erkenntnis 1966/2/9 1424/64

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Veröffentlicht am 09.02.1966
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §68 Abs2;
BeamtenentschädigungsG 1952 §3 Abs1 idF 1961/117;
BeamtenentschädigungsG 1952 §4 Abs3 idF 1961/117;
OFG;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §39 Abs1 lita;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des Dr. KM in W, vertreten durch Dr. Anton Hannl, Rechtsanwalt in Wien VII, Lerchenfelderstraße 45, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1962, Zl. L.A.I/P-22.001/25-II-1962, betreffend Beamtenentschädigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des Dr. KM in W, vertreten durch Dr. Anton Hannl, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Lerchenfelderstraße 45, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1962, Zl. L.A.I/P-22.001/25-II-1962, betreffend Beamtenentschädigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand am 13. März 1938 als Landesregierungskommissär im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Niederösterreich. Mit Verfügung des Reichsstatthalters vom 28. Oktober 1938 wurde er gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums, RGBl. 1938, I, S. 607, aus diesem Dienstverhältnis entlassen. Am 29. Jänner 1946 ernannte der Landeshauptmann von Niederösterreich den Beschwerdeführer "aus Anlass seiner Rehabilitierung gemäß § 4 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, zum Landesregierungsoberkommissär in der V. Rangsklasse des NÖ. Landesschemas". Seit 1. Jänner 1947 steht der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer stand am 13. März 1938 als Landesregierungskommissär im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Niederösterreich. Mit Verfügung des Reichsstatthalters vom 28. Oktober 1938 wurde er gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums, RGBl. 1938, römisch eins, S. 607, aus diesem Dienstverhältnis entlassen. Am 29. Jänner 1946 ernannte der Landeshauptmann von Niederösterreich den Beschwerdeführer "aus Anlass seiner Rehabilitierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, zum Landesregierungsoberkommissär in der römisch fünf. Rangsklasse des NÖ. Landesschemas". Seit 1. Jänner 1947 steht der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1953, Zl. Pr. 600/23-II-1953, wurde ihm auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1952 BGBl. Nr. 182, über die Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, fallen, und in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 des Beamtenentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 181/1952, eine Entschädigung im Ausmaß von S 5.236,-- zuerkannt. Zu diesem Betrag kam ein Teuerungszuschlag von 300 %; insgesamt wurde ein Entschädigungsbetrag von S 20.944,-- flüssig gemacht.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1953, Zl. Pr. 600/23-II-1953, wurde ihm auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1952 BGBl. Nr. 182, über die Gewährung von Entschädigungen wegen politischer Maßregelung im öffentlichen Dienst an Personen, die nicht unter das Beamtenentschädigungsgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 181, fallen, und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, des Beamtenentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1952,, eine Entschädigung im Ausmaß von S 5.236,-- zuerkannt. Zu diesem Betrag kam ein Teuerungszuschlag von 300 %; insgesamt wurde ein Entschädigungsbetrag von S 20.944,-- flüssig gemacht.

Am 12. Oktober 1962 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den ihm auf Grund der Novelle zum Beamtenentschädigungsgesetz BGBl. Nr. 117/1961, zustehenden weiteren Entschädigungsbetrag durch Barauszahlung beim Niederösterreichischen Landeszahlamt flüssig zu machen, sowie den weiteren Antrag, eine neuerliche Überprüfung und Durchrechnung des ihm grundsätzlich zustehenden Entschädigungsbetrages vorzunehmen. Dem erstgenannten Antrag wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1962, GZ.LA. I/P-22001/25-II-1962, stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Unterschiedsbetrag an Beamtenentschädigung im Ausmaß von S 10.472,-- zuerkannt, der weitere Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen bzw. soweit hierunter ein Antrag auf gnadenweise Zuerkennung eines höheren Betrages angenommen werden könnte, abgewiesen.Am 12. Oktober 1962 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den ihm auf Grund der Novelle zum Beamtenentschädigungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1961,, zustehenden weiteren Entschädigungsbetrag durch Barauszahlung beim Niederösterreichischen Landeszahlamt flüssig zu machen, sowie den weiteren Antrag, eine neuerliche Überprüfung und Durchrechnung des ihm grundsätzlich zustehenden Entschädigungsbetrages vorzunehmen. Dem erstgenannten Antrag wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1962, GZ.LA. I/P-22001/25-II-1962, stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Unterschiedsbetrag an Beamtenentschädigung im Ausmaß von S 10.472,-- zuerkannt, der weitere Antrag wurde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurückgewiesen bzw. soweit hierunter ein Antrag auf gnadenweise Zuerkennung eines höheren Betrages angenommen werden könnte, abgewiesen.

Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Novelle zum Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 117/1961, im gegenständlichen Fall lediglich eine Erhöhung der Zuschläge zum Grundbetrag vorsehe, ohne diesen selbst zu verändern oder an der Rechtskraft des früheren Zuerkennungsbescheides zur rütteln. Selbst bei Prüfung des Ansuchens unter dem Gesichtspunkt einer sonstigen Abänderungsmöglichkeit (§§ 68, 69, 71 AVG 1950) - heißt es in der Begründung weiter - habe sich für die zur Entscheidung berufene Behörde kein Anlass ergeben, anders zu handeln als abzuweisen. Abgesehen von allen diesen Erwägungen habe die Behörde im Beamtenentschädigungsgesetz keine Grundlage für das Begehren vorfinden können, an Stelle des tatsächlich am 13. März 1938 zugekommenen Vergleichsbezuges einen fiktiven (höheren) Vergleichsbezug anzunehmen, um daraus die Einreihung in die mittlere Bezugsstufe ableiten zu können.Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Novelle zum Beamtenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1961,, im gegenständlichen Fall lediglich eine Erhöhung der Zuschläge zum Grundbetrag vorsehe, ohne diesen selbst zu verändern oder an der Rechtskraft des früheren Zuerkennungsbescheides zur rütteln. Selbst bei Prüfung des Ansuchens unter dem Gesichtspunkt einer sonstigen Abänderungsmöglichkeit (Paragraphen 68, 69, 71, AVG 1950) - heißt es in der Begründung weiter - habe sich für die zur Entscheidung berufene Behörde kein Anlass ergeben, anders zu handeln als abzuweisen. Abgesehen von allen diesen Erwägungen habe die Behörde im Beamtenentschädigungsgesetz keine Grundlage für das Begehren vorfinden können, an Stelle des tatsächlich am 13. März 1938 zugekommenen Vergleichsbezuges einen fiktiven (höheren) Vergleichsbezug anzunehmen, um daraus die Einreihung in die mittlere Bezugsstufe ableiten zu können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, insoweit damit seinem Antrag nicht Folge gegeben worden war, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser entschied mit Erkenntnis vom 23. Juni 1964, B 4/63, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1962 in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist, wies die Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist. Vom Verwaltungsgerichtshof zur Ergänzung der Beschwerde aufgefordert, machte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18. September 1964 "bezüglich des angefochtenen Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1962 ... betreffend Unterschiedsbetrag an Beamtenentschädigung" als "Beschwerdepunkte" Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - in Wahrheit also Beschwerdegründe - geltend, ohne die Beschwerdepunkte bestimmt zu bezeichnen.

Gegenstand der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde war, wie im angeführten Erkenntnis dieses Gerichtshofes (Seite 14) ausgeführt wurde, "mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Betrages von S 10.472,-- nicht bekämpfte, nur der Ausspruch der Behörde über die Zurückweisung der über den zuerkannten Unterschiedsbetrag hinausgehenden weiteren Anträge wegen entschiedener Sache". Da nach Ablauf der Beschwerdefrist der Beschwerdegegenstand nicht erweitert werden kann - vorkommendenfalls müsste die Beschwerde insoweit wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen werden -, kommt auch beim Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde nur der zurückweisende Teil des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1962 in Frage. Beschwerdepunkt kann daher nur die Verweigerung einer Sachentscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers sein, "eine neuerliche Überprüfung und Durchrechnung des ihm grundsätzlich zustehenden Entschädigungsbetrages vorzunehmen", mit anderen Worten: den Grundbetrag höher festzustellen, als dies mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1953, Zl. Pr. 600/23-II-1953, geschehen war. Die belangte Behörde hat dieses Begehren gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Frage, ob rechtskräftig entschiedene Sache tatsächlich vorliegt, hat bereits der Verfassungsgerichtshof geprüft und ist hiebei (Seite 15 und 16 des Erkenntnisses vom 23. Juni 1964) zu folgenden Ergebnis gelangt:Gegenstand der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde war, wie im angeführten Erkenntnis dieses Gerichtshofes (Seite 14) ausgeführt wurde, "mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Betrages von S 10.472,-- nicht bekämpfte, nur der Ausspruch der Behörde über die Zurückweisung der über den zuerkannten Unterschiedsbetrag hinausgehenden weiteren Anträge wegen entschiedener Sache". Da nach Ablauf der Beschwerdefrist der Beschwerdegegenstand nicht erweitert werden kann - vorkommendenfalls müsste die Beschwerde insoweit wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen werden -, kommt auch beim Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde nur der zurückweisende Teil des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1962 in Frage. Beschwerdepunkt kann daher nur die Verweigerung einer Sachentscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers sein, "eine neuerliche Überprüfung und Durchrechnung des ihm grundsätzlich zustehenden Entschädigungsbetrages vorzunehmen", mit anderen Worten: den Grundbetrag höher festzustellen, als dies mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1953, Zl. Pr. 600/23-II-1953, geschehen war. Die belangte Behörde hat dieses Begehren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Frage, ob rechtskräftig entschiedene Sache tatsächlich vorliegt, hat bereits der Verfassungsgerichtshof geprüft und ist hiebei (Seite 15 und 16 des Erkenntnisses vom 23. Juni 1964) zu folgenden Ergebnis gelangt:

"Die Novelle hat daran festgehalten (§ 3 Abs. 1 der nunmehrigen Fassung), dass die Höhe der Entschädigung eines im Dienststand gemaßregelten Bediensteten sich nach der Minderung des Einkommens richtet, das dem Gemaßregelten aus einem Dienstverhältnis zustand; Einkommen sind die gesamten Bezüge, die dem Gemaßregelten am 13. März 1938 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gewesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zugestanden sind. Diese Bestimmung gilt für den Beschwerdeführer, weil er nach dem 13. März 1938 gemaßregelt worden ist. Eine materielle Änderung für den Beschwerdeführer enthält einzig und allein der neue § 4 Abs. 3 der Novelle, der den Entschädigungsbetrag um den Zuschlag von 500 v. H. erhöht ... . Da der Grundbetrag mit S 5.236,-- festgestellt worden war und zu ihm ein Teuerungszuschlag von 300 v. H. entrichtet wurde, hat die Novelle lediglich eine weitere Erhöhung der Entschädigung um das Doppelte des Grundbetrages angeordnet. Die Novelle eröffnet jedoch keine Möglichkeit für eine Neufestsetzung des Grundbetrages. In dieser Beziehung liegt 'entschieden Sache' vor, denn über den einer Nachprüfung nicht mehr zugänglichen Entschädigungsbetrag und den Zuschlag von 500 v. H. hinaus hat sich die Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung nicht verändert.""Die Novelle hat daran festgehalten (Paragraph 3, Absatz eins, der nunmehrigen Fassung), dass die Höhe der Entschädigung eines im Dienststand gemaßregelten Bediensteten sich nach der Minderung des Einkommens richtet, das dem Gemaßregelten aus einem Dienstverhältnis zustand; Einkommen sind die gesamten Bezüge, die dem Gemaßregelten am 13. März 1938 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gewesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zugestanden sind. Diese Bestimmung gilt für den Beschwerdeführer, weil er nach dem 13. März 1938 gemaßregelt worden ist. Eine materielle Änderung für den Beschwerdeführer enthält einzig und allein der neue Paragraph 4, Absatz 3, der Novelle, der den Entschädigungsbetrag um den Zuschlag von 500 v. H. erhöht ... . Da der Grundbetrag mit S 5.236,-- festgestellt worden war und zu ihm ein Teuerungszuschlag von 300 v. H. entrichtet wurde, hat die Novelle lediglich eine weitere Erhöhung der Entschädigung um das Doppelte des Grundbetrages angeordnet. Die Novelle eröffnet jedoch keine Möglichkeit für eine Neufestsetzung des Grundbetrages. In dieser Beziehung liegt 'entschieden Sache' vor, denn über den einer Nachprüfung nicht mehr zugänglichen Entschädigungsbetrag und den Zuschlag von 500 v. H. hinaus hat sich die Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung nicht verändert."

Der gleichen Rechtsmeinung ist auch der Verwaltungsgerichtshof. Wenn der Beschwerdeführer ins einem Schriftsatz vom 18. September 1964 die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte "von der Kannbestimmung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 zu seinen Gunsten Gebrauch machen müssen", weil er Inhaber eines Opferausweises nach dem Opferfürsorgegesetz sei und "nach Sinn und Inhalt des OFG 1957 gesetzliche Kannbestimmungen zu Gunsten solcher Personen anzuwenden" seien und er als politisch Verfolgter und Geschädigter nach 1945 von der belangten Behörde selbst rehabilitiert worden sei, ist ihm darauf zu erwidern, dass weder nach den Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der geltenden Fassung, noch nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift die Behörde Inhabern eines Opferausweises gegenüber verpflichtet ist, von dem ihr eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch zu machen.Der gleichen Rechtsmeinung ist auch der Verwaltungsgerichtshof. Wenn der Beschwerdeführer ins einem Schriftsatz vom 18. September 1964 die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte "von der Kannbestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 zu seinen Gunsten Gebrauch machen müssen", weil er Inhaber eines Opferausweises nach dem Opferfürsorgegesetz sei und "nach Sinn und Inhalt des OFG 1957 gesetzliche Kannbestimmungen zu Gunsten solcher Personen anzuwenden" seien und er als politisch Verfolgter und Geschädigter nach 1945 von der belangten Behörde selbst rehabilitiert worden sei, ist ihm darauf zu erwidern, dass weder nach den Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der geltenden Fassung, noch nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift die Behörde Inhabern eines Opferausweises gegenüber verpflichtet ist, von dem ihr eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch zu machen.

Es ist nicht verständlich, wenn der Beschwerdeführer, nachdem der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Juni 1964 die Zuständigkeit der belangten Behörde zu der von ihr getroffenen Entscheidung überzeugend nachgewiesen hat, nochmals die Behauptung aufstellt, der angefochtene Bescheid sei wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig, zumal die Behörde, deren Unzuständigkeit er nunmehr behauptet, von ihm selbst angerufen worden ist.

Dass die belangte Behörde, wie im Schriftsatz vom 18. September 1964 behauptet wird, dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hat, "auf seinen Opferausweis nach dem OFG 1947 und dessen entsprechende Berücksichtigung bei der Entscheidung hinzuweisen", bildet keinen Verfahrensmangel, weil die Behörde auch in Kenntnis der Opferbereitschaft des Beschwerdeführers nicht anders zu entscheiden gehabt hatte.

Da dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag, eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen wurde vom Beschwerdeführer erst im Schriftsatz vom 18. September 1964, also nicht innerhalb der Beschwerdefrist gestellt; auf ihn war daher nicht Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965).Der Antrag, eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen wurde vom Beschwerdeführer erst im Schriftsatz vom 18. September 1964, also nicht innerhalb der Beschwerdefrist gestellt; auf ihn war daher nicht Bedacht zu nehmen (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965).

Wien, am 9. Februar 1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001424.X00

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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