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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1962 §13;Beachte
y21099;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/03/13 0429/56 1Stammrechtssatz
Bei Rentenansprüchen, die mit dem Tode des Berechtigten begrenzt sind, ist die Gerichtsgebühr nach der zehnjährigen Jahresleistung zu bemessen, auch wenn dem Rentenanspruch nach der Lebenserwartung des Berechtigten ein über zehn Jahre hinausreichender Zeitraum zugrundeliegt.
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E 13.3.1957, 429/56 #1 VwSlg 1608 F/1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001723.X01Im RIS seit
16.10.2001