RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §63 Abs1 litc idF 2001/037;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WEG 2002 §16 Abs2;
WEG 2002 §29;
WEG 2002 §52 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Da auch Verfügungen nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 der Zustimmung aller Miteigentümer (bzw. der Erteilung der Zustimmung durch den Außerstreitrichter) bedürfen und eine Supplierung dieses Erfordernisses durch einen unbekämpft gebliebenen Mehrheitsbeschluss wegen dessen Unwirksamkeit nicht in Betracht kommt, kann, anders als in den Fällen der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung, ein solcher unbekämpfter Mehrheitsbeschluss die Anforderung des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO, wonach dem Bauansuchen ALLE Miteigentümer zustimmen müssen (oder einen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 WEG 2002 ergangenen Gerichtsbeschluss vorlegen müssen), nicht erfüllen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050196.X06

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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