RS Vwgh 1966/2/17 1694/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1966
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1012/65 E 20. Jänner 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001694.X02

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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