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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §17 Abs1;Rechtssatz
Das Ersuchen eines Straßenbahnfahrers an einen Kraftfahrer, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, sich an eine Dienststelle der Wiener Verkehrsbetriebe, nämlich an die Leitung der Remise zu wenden, kann rechtlich nicht als Meldung an eine Sicherheitsbehörde gewertet werden, weil die Leitung der Remise nicht einer Sicherheitsbehörde iSd § 99 Abs 6 lit a StVO 1960 gleichgestellt werden kann. Ebenso kann dieses Ersuchen nicht als Bitte an den Beschädigten aufgefaßt werden, für ihn die Anzeige von dem Vorfall der Sicherheitsbehörde zu erstatten (Hinweis E 19.4.1963, 961/62).Das Ersuchen eines Straßenbahnfahrers an einen Kraftfahrer, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, sich an eine Dienststelle der Wiener Verkehrsbetriebe, nämlich an die Leitung der Remise zu wenden, kann rechtlich nicht als Meldung an eine Sicherheitsbehörde gewertet werden, weil die Leitung der Remise nicht einer Sicherheitsbehörde iSd Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO 1960 gleichgestellt werden kann. Ebenso kann dieses Ersuchen nicht als Bitte an den Beschädigten aufgefaßt werden, für ihn die Anzeige von dem Vorfall der Sicherheitsbehörde zu erstatten (Hinweis E 19.4.1963, 961/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001602.X01Im RIS seit
19.10.2001