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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Beachte
y10847;Rechtssatz
Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Erbschaftssteuerverfahren hat sich nach § 19 Abs 1 EStG zu richten. Dieser Bestimmung kann eine Bindung an die zuletzt festgestellten Einheitswerte der Betriebsvermögen, als deren Bruchteile die Anteile anzusetzen sind, nicht entnommen werden. *Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Erbschaftssteuerverfahren hat sich nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG zu richten. Dieser Bestimmung kann eine Bindung an die zuletzt festgestellten Einheitswerte der Betriebsvermögen, als deren Bruchteile die Anteile anzusetzen sind, nicht entnommen werden. *
E 17.2.1966, 273/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000273.X01Im RIS seit
01.08.2001