RS Vwgh 1966/2/17 0273/65

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Veröffentlicht am 17.02.1966
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Beachte

y10847;

Rechtssatz

Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Erbschaftssteuerverfahren hat sich nach § 19 Abs 1 EStG zu richten. Dieser Bestimmung kann eine Bindung an die zuletzt festgestellten Einheitswerte der Betriebsvermögen, als deren Bruchteile die Anteile anzusetzen sind, nicht entnommen werden. *Die Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Erbschaftssteuerverfahren hat sich nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG zu richten. Dieser Bestimmung kann eine Bindung an die zuletzt festgestellten Einheitswerte der Betriebsvermögen, als deren Bruchteile die Anteile anzusetzen sind, nicht entnommen werden. *

E 17.2.1966, 273/65 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000273.X01

Im RIS seit

01.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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