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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Es ist in der Regel nicht vertretbar und vom objektiven Standpunkt aus nicht begründbar, die Hervorhebung eines Erzeugnisses einer ganz bestimmten Firma gegenüber anderen ähnlichen Erzeugnissen anderer Firmen und Marken als im "vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer liegend" anzuerkennen oder zu behaupten, daß Hinweise solcher Art am Straßenrand für die Straßenbenützer "immerhin von erheblichem Interesse wären" (Hinweis E 25.9.1963, 1106/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000079.X01Im RIS seit
20.07.2001