RS Vwgh 1966/2/18 1562/65

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Veröffentlicht am 18.02.1966
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Einkommens (hier zur Bemessung der Zusatzrente) sind Instandhaltungskosten für Räume, in denen der Anspruchswerber ein Gewerbe (hier Studentenpension) betreibt, anteilsmäßig und entsprechend der Nutzungsdauer abzusetzen. Solche Aufwendungen hat die Behörde der Kriegsopferversorgung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie vom Anspruchswerber bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens noch nicht geltend gemacht oder von der Steuerbehörde nicht anerkannt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001562.X01

Im RIS seit

03.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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