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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Es liegt kein logischer Widerspruch des ärztlichen Sachverständigengutachtens vor, wenn es alle statischen Beschwerden nicht dem Wehrdienst anlastet, einen beiderseitigen Senk-Spreizfuß jedoch in Berücksichtigung der Rechtskraft zur Hälfte als Dienstbeschädigung gelten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001503.X02Im RIS seit
01.10.2001