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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0245/62 E VS 24. Mai 1963 VwSlg 6035 A/1963 RS 9Stammrechtssatz
Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.Juni 1953,G 4/53, G 6/53, VfSlg 2546/1953).Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es, daß Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden dürfen, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.Juni 1953,G 4/53, G 6/53, VfSlg 2546 aus 1953,).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001195.X04Im RIS seit
13.12.2001