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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0245/62 E VS 24. Mai 1963 VwSlg 6035 A/1963 RS 23Stammrechtssatz
Es ist ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß ein Ausnahmegesetz, das ein allgemeines Rechtsprinzip durchbricht, nicht ausdehnend interpretiert werden darf (vgl. Larenz: "Methodenlehre der Rechtswissenschaft", Berlin-Göttingen-Heidelberg 1960, S. 261). Dieser Auslegungsgrundsatz muß gerade im Verhältnis von Grundrechten und diese durchbrechenden Sondergesetzen besonders streng beachtet werden, weil die Grundrechte die fundamentale Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Kollektiv bilden.Es ist ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß ein Ausnahmegesetz, das ein allgemeines Rechtsprinzip durchbricht, nicht ausdehnend interpretiert werden darf vergleiche Larenz: "Methodenlehre der Rechtswissenschaft", Berlin-Göttingen-Heidelberg 1960, S. 261). Dieser Auslegungsgrundsatz muß gerade im Verhältnis von Grundrechten und diese durchbrechenden Sondergesetzen besonders streng beachtet werden, weil die Grundrechte die fundamentale Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Kollektiv bilden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001195.X03Im RIS seit
13.12.2001