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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Floßfahrt zählt als eine Art des Gemeingebrauches an Gewässern nicht zu den im Wasserrechtsgesetz geschützten fremden Rechten. Den an der Floßfahrt interessierten Personen kommt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung von Auflagen zugunsten der Floßfahrt im Sinne des § 105 lit b WRG 1959 zu (Hinweis E 9.7.1959, 671/58 VwSlg 5028 A/1959; daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung).Die Floßfahrt zählt als eine Art des Gemeingebrauches an Gewässern nicht zu den im Wasserrechtsgesetz geschützten fremden Rechten. Den an der Floßfahrt interessierten Personen kommt auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung von Auflagen zugunsten der Floßfahrt im Sinne des Paragraph 105, Litera b, WRG 1959 zu (Hinweis E 9.7.1959, 671/58 VwSlg 5028 A/1959; daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001772.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014