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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) des L und der E K, 2) des D und der N S, 3) des E und der J S, 4) des J und der A K sowie 5) des H und der C F, sämtliche in X, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1965, Zl. 70.792-I/1/65 (mitbeteiligte Partei: Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr), betreffend Beeinträchtigung der Floßfahrt durch einen Wasserbau, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) des L und der E K, 2) des D und der N S, 3) des E und der J S, 4) des J und der A K sowie 5) des H und der C F, sämtliche in römisch zehn, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1965, Zl. 70.792-I/1/65 (mitbeteiligte Partei: Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr), betreffend Beeinträchtigung der Floßfahrt durch einen Wasserbau, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen von je S 39,-- (zusammen S 390,-- und der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft Aufwendungen von je S 100,-- (zusammen S 1000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über das Ansuchen der im gegenwärtigen verwaltungsrechtlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei in Betracht kommenden Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr, ihr die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des "Ennskraftwerkes Weyer" zu erteilen, führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 20. und 21. Mai 1964 die mündliche Verhandlung durch. Der dabei erstellte und in der Niederschrift festgehaltene Befund führte hinsichtlich der im maßgeblichen Flußbereich bisher durchgeführten Holzbringung aus, daß das geschlägerte Holz über die Ennseinhänge, und zwar linksufrig durch Eisenbahndurchlässe und rechtsufrig auf freier Fläche zur Enns gebracht, dort ausgeformt, eingebunden, sodann als Floß zur Auslände in Küpfern (flußabwärts der projektierten Staumauer) gebracht und dort auf Eisenbahnwaggons verladen worden sei. Auf beiden Flußseiten seien kleine Uferlagerplätze vorhanden gewesen, auf denen eine einfache Holzmanipulation und das Floßeinbinden habe durchgeführt werden können. Diese Art der Holzbringung habe aber in den letzten Jahren jede Bedeutung verloren. Nach vorliegenden Erhebungen seien in den letzten Jahren nur mehr nachstehende Holzmengen geflößt und in Küpfern ausgeländet worden: 1960: 61 fm, 1961: 45 fm, 1962: 96 fm, 1963: 30 fm. Diese Holzmengen seien aber insgesamt nur von einem einzigen Waldbesitzer (K K aus X) geflößt worden, der sein Holz etwa 1000 m oberhalb des Aufzuges in Küpfern eingewässert habe. Diese Flößerei könne auch nach Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes weiter durchgeführt werden.Über das Ansuchen der im gegenwärtigen verwaltungsrechtlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei in Betracht kommenden Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr, ihr die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des "Ennskraftwerkes Weyer" zu erteilen, führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 20. und 21. Mai 1964 die mündliche Verhandlung durch. Der dabei erstellte und in der Niederschrift festgehaltene Befund führte hinsichtlich der im maßgeblichen Flußbereich bisher durchgeführten Holzbringung aus, daß das geschlägerte Holz über die Ennseinhänge, und zwar linksufrig durch Eisenbahndurchlässe und rechtsufrig auf freier Fläche zur Enns gebracht, dort ausgeformt, eingebunden, sodann als Floß zur Auslände in Küpfern (flußabwärts der projektierten Staumauer) gebracht und dort auf Eisenbahnwaggons verladen worden sei. Auf beiden Flußseiten seien kleine Uferlagerplätze vorhanden gewesen, auf denen eine einfache Holzmanipulation und das Floßeinbinden habe durchgeführt werden können. Diese Art der Holzbringung habe aber in den letzten Jahren jede Bedeutung verloren. Nach vorliegenden Erhebungen seien in den letzten Jahren nur mehr nachstehende Holzmengen geflößt und in Küpfern ausgeländet worden: 1960: 61 fm, 1961: 45 fm, 1962: 96 fm, 1963: 30 fm. Diese Holzmengen seien aber insgesamt nur von einem einzigen Waldbesitzer (K K aus römisch zehn) geflößt worden, der sein Holz etwa 1000 m oberhalb des Aufzuges in Küpfern eingewässert habe. Diese Flößerei könne auch nach Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes weiter durchgeführt werden.
Die Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Bezirksbauernkammer Steyr führten dazu aus, daß anläßlich der Errichtung der Eisenbahnlinie St. Valentin-Kleinreifling die Interessen der Holzflößerei durch Vorschreibung von Bahndurchlässen und Holzlände- und Floßeinbindeplätzen berücksichtigt worden seien. Des weiteren habe der seinerzeitige Reichsstatthalter in Oberdonau mit Bescheid vom 19. Dezember 1942 bzw. der damalige Generalinspektor für Wasser und Energie mit Bescheid vom 17. Juli 1943 im Zuge der "Planung der Kraftwerke an der Enns" die Errichtung von "Floßüberholungsanlagen" in Küpfern vorgeschrieben. Durch die Errichtung der gegenständlichen Kraftwerksanlage werde nun der Antransport des Holzes auf dem Wasserwege mit Ausländen in Küpfern endgültig unmöglich gemacht. Da im vorliegenden Projekt eine Regelung dieser Frage nicht vorgesehen sei, werde eine Sicherung der Bringungs- und Verlademöglichkeit des ennsaufwärts der Staumauer des Kraftwerkes Weyer anfallenden Holzes begehrt, ohne daß hiedurch eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Sach- und Rechtslage eintreten dürfe.
Die Beschwerdeführer H und C F brachten vor, daß zwei Bahndurchlässe, durch welche sie bisher das Holz aus einer Waldfläche von 30 ha zur Enns gebracht und dann geflößt hätten, eingestaut und damit für die weitere Holzbringung unbrauchbar würden. Sie begehrten deshalb den Bau eines Forstaufschließungsweges. Im übrigen verwiesen sie auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer. Auch die übrigen Beschwerdeführer bezogen sich auf diese Stellungnahme, L K begehrte außerdem ausdrücklich Ersatz für projektsbedingte Wirtschaftserschwernisse, insbesondere auch hinsichtlich des Holztransportes zur Bahn oder zur Straße. Die übrigen Äußerungen der Beschwerdeführer können als für das Beschwerdevorbringen unwesentlich vernachlässigt werden.
Die mitbeteiligte Partei vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß der Flößerei in diesem Bereiche wirtschaftliche Bedeutung nicht mehr zukomme und daß im übrigen an der Stauwurzel am Rappelsbachgraben ein Ausländeplatz mit Zufahrt zur Bundesstraße vorgesehen sei. Von Orten unterhalb der Wehrstelle könnten Flöße wie bisher nach Küpfern gebracht werden.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1965 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Erteilung einer Reihe von Auflagen, in denen jedoch das Begehren der Beschwerdeführer nach "Sicherung der Bringungs- und Verlademöglichkeit des ennsaufwärts anfallenden Holzes'' - wie dies in der Äußerung der Landwirtschaftskammer, der die Beschwerdeführer beigetreten waren, zum Ausdruck gekommen war - keine Berücksichtigung fand.
In der dagegen u.a. auch von den Beschwerdeführern eingebrachten Berufung wurde im wesentlichen das Verhandlungsvorbringen wiederholt und der Behörde vorgeworfen, daß auf die schweren Einbußen, die die Beschwerdeführer durch die erzwungene Einstellung des Flößereibetriebes in ihrer Waldwirtschaft erlitten, keine Rücksicht genommen worden sei. Soweit die Berufung auch andere Themen behandelt, können diese als durch die vorliegende Beschwerde nicht erfaßt unberücksichtigt bleiben.
Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführer mit dem Bescheide vom 9. September 1965 insoweit Folge, als sie den Spruch des vorinstanzlichen Bescheides (in der Art eines Zusatzes zu Ziffer 15 der Bescheidauflagen) ergänzte wie folgt:
"Bestehende durch den Bau des Kraftwerkes Weyer betroffene Wegverbindungen und Bringungsmöglichkeiten für Holz zu Lande sind gemäß § 14 WRG 1959 in geeigneter Weise aufrechtzuerhalten. Der Interessentenweg 'Kohlweg' (alte Eisenstraße) ist in das öffentliche Straßennetz so einzubinden, daß er mit den üblichen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ohne besondere Erschwernis befahren werden kann. Die entsprechenden Detailprojekte sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen." Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung ab."Bestehende durch den Bau des Kraftwerkes Weyer betroffene Wegverbindungen und Bringungsmöglichkeiten für Holz zu Lande sind gemäß Paragraph 14, WRG 1959 in geeigneter Weise aufrechtzuerhalten. Der Interessentenweg 'Kohlweg' (alte Eisenstraße) ist in das öffentliche Straßennetz so einzubinden, daß er mit den üblichen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ohne besondere Erschwernis befahren werden kann. Die entsprechenden Detailprojekte sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen." Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Die gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erweist sich aus nachfolgenden Überlegungen als nicht zulässig:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Rechte verletzt, aus ihren im Bereiche der Enns gelegenen Waldungen Holz auf dem Wasserwege zu verbringen, zumal hiefür keine Wegverbindung vorhanden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5028/A, ausführlich dargelegt hat, wurde die Regelung der Schiff- und Floßfahrt in die Wasserrechtsgesetzgebung nicht einbezogen. Gewiß ist auch die Floßfahrt ebenso wie die Schiffahrt dem Begriffe des Gemeingebrauches im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), zuzuordnen. Kann jedoch der Gemeingebrauch laut § 12 Abs. 2 WRG 1959 - wenngleich dort nur auf die im Wasserrechtsgesetze (§ 8) besonders geregelten Formen des Gemeingebrauches verwiesen wird - grundsätzlich nicht zu den durch das Wasserrechtsgesetz geschützten fremden Rechten gerechnet werden, dann können die Wasserrechtsbehörden nicht berufen sein, die durch ein Wasserbauprojekt bedingte Beeinträchtigung des Flößereibetriebes gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 als Verletzung fremder Rechte wahrzunehmen, allenfalls Zwangsrechte zu begründen und hiefür Entschädigungen zu bestimmen. Auf diese Rechtslage weist auch die Bestimmung des § 102 Abs. 3 und 4 WRG 1959 hin, nach welcher Vorschrift den "Interessenten am Gemeingebrauch" im Verfahren nur das Recht zukommt, ihre Interessen darzulegen, nicht aber das - den Parteien vorbehaltene - Recht zur Erhebung von Einwendungen.Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Rechte verletzt, aus ihren im Bereiche der Enns gelegenen Waldungen Holz auf dem Wasserwege zu verbringen, zumal hiefür keine Wegverbindung vorhanden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 9. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5028/A, ausführlich dargelegt hat, wurde die Regelung der Schiff- und Floßfahrt in die Wasserrechtsgesetzgebung nicht einbezogen. Gewiß ist auch die Floßfahrt ebenso wie die Schiffahrt dem Begriffe des Gemeingebrauches im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), zuzuordnen. Kann jedoch der Gemeingebrauch laut Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 - wenngleich dort nur auf die im Wasserrechtsgesetze (Paragraph 8,) besonders geregelten Formen des Gemeingebrauches verwiesen wird - grundsätzlich nicht zu den durch das Wasserrechtsgesetz geschützten fremden Rechten gerechnet werden, dann können die Wasserrechtsbehörden nicht berufen sein, die durch ein Wasserbauprojekt bedingte Beeinträchtigung des Flößereibetriebes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 als Verletzung fremder Rechte wahrzunehmen, allenfalls Zwangsrechte zu begründen und hiefür Entschädigungen zu bestimmen. Auf diese Rechtslage weist auch die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 3 und 4 WRG 1959 hin, nach welcher Vorschrift den "Interessenten am Gemeingebrauch" im Verfahren nur das Recht zukommt, ihre Interessen darzulegen, nicht aber das - den Parteien vorbehaltene - Recht zur Erhebung von Einwendungen.
Wohl war es der Wasserrechtsbehörde gemäß § 105 lit. b WRG 1959 überantwortet, die nachgesuchte Bewilligung für den Fall, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Floßfahrt zu besorgen wäre, in Wahrung öffentlicher Interessen nur unter entsprechenden Bedingungen zu bewilligen. Es kam den Beschwerdeführern aber darauf, daß das Vorliegen eines solchen Falles festgestellt und demgemäß Auflagen zugunsten der Beschwerdeführer erteilt würden, nach den vorerwähnten Bestimmungen bloß ein wirtschaftliches und kein rechtlich geschütztes Interesse zu. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß sich die belangte Behörde veranlaßt sah, in Wahrung öffentlicher Interessen an Hand der Bestimmung des § 14 WRG 1959 eine Auflage zugunsten der durch den Kraftwerksbau beeinträchtigen Wegverbindungen und Bringungsmöglichkeiten für Holz zu Lande zu setzen (vgl. hiezu die einschlägigen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. November 1961, Slg. N. F. Nr. 5663/A). Die früher aus Anlaß der Errichtung anderer Wasserbauten zugunsten der Flößerei (Errichtung einer "Floßüberholungsanlage" in Küpfern) bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Wasserrechtsbehörden waren nicht geeignet, den Beschwerdeführern bestimmte Rechte zu vermitteln und hatten im übrigen einen anderen Sachverhalt zur Voraussetzung als der bekämpfte Bescheid.Wohl war es der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 105, Litera b, WRG 1959 überantwortet, die nachgesuchte Bewilligung für den Fall, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Floßfahrt zu besorgen wäre, in Wahrung öffentlicher Interessen nur unter entsprechenden Bedingungen zu bewilligen. Es kam den Beschwerdeführern aber darauf, daß das Vorliegen eines solchen Falles festgestellt und demgemäß Auflagen zugunsten der Beschwerdeführer erteilt würden, nach den vorerwähnten Bestimmungen bloß ein wirtschaftliches und kein rechtlich geschütztes Interesse zu. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß sich die belangte Behörde veranlaßt sah, in Wahrung öffentlicher Interessen an Hand der Bestimmung des Paragraph 14, WRG 1959 eine Auflage zugunsten der durch den Kraftwerksbau beeinträchtigen Wegverbindungen und Bringungsmöglichkeiten für Holz zu Lande zu setzen vergleiche , hiezu die einschlägigen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. November 1961, Slg. N. F. Nr. 5663/A). Die früher aus Anlaß der Errichtung anderer Wasserbauten zugunsten der Flößerei (Errichtung einer "Floßüberholungsanlage" in Küpfern) bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Wasserrechtsbehörden waren nicht geeignet, den Beschwerdeführern bestimmte Rechte zu vermitteln und hatten im übrigen einen anderen Sachverhalt zur Voraussetzung als der bekämpfte Bescheid.
Konnten aber die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich geschützten Rechte nicht verletzt werden, so mangelte ihnen die Beschwerdeberechtigung, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen war.Konnten aber die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich geschützten Rechte nicht verletzt werden, so mangelte ihnen die Beschwerdeberechtigung, sodaß die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen war.
Gemäß den §§ 48 Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. b und 51 VwGG 1965 sowie nach Art. I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 war den Beschwerdeführern der Ersatz von S 390,-- an den Bund und von S 1000,-- an die mitbeteiligte Partei antragsgemäß zur Zahlung vorzuschreiben, wobei diese Beträge nach § 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965 zu gleichteiliger Leistung aufzuschlüsseln waren.Gemäß den Paragraphen 48, Absatz 2, Litera a und b, Absatz 3, Litera b und 51 VwGG 1965 sowie nach Artikel römisch eins, Ziffer 4, 5 und 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, war den Beschwerdeführern der Ersatz von S 390,-- an den Bund und von S 1000,-- an die mitbeteiligte Partei antragsgemäß zur Zahlung vorzuschreiben, wobei diese Beträge nach Paragraph 53, Absatz eins, (letzter Satz) VwGG 1965 zu gleichteiliger Leistung aufzuschlüsseln waren.
Wien, am 24. Februar 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001772.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014