RS Vwgh 1966/2/24 1290/65

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Veröffentlicht am 24.02.1966
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §21 Abs1;
StVO 1960 §3;
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 21 heute
  2. StVO 1960 § 21 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 21 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Werden größere Mengen von Waren aus dem Ausland eingeführt und wieder ausgeführt, dann kann Ausfuhrvergütung nur für die Lieferung jener Stücke gewährt werden, die im Inlande tatsächlich bearbeitet worden sind. Aus den Büchern des Ausfuhrlieferers muss hervorgehen, welche Stücke (bei im wesentlichen gleichen Stücken, welche Mengen davon) bearbeitet werden. Beauftragt der Ausfuhrlieferer einen inländischen Unternehmer mit dem Abladen, Sortieren und einer allfällig erforderlich werdenden Bearbeitung und schließlich mit dem Wiederverladen der einzelnen Stücke und zahlt er ihm dafür einen Pauschbetrag je Stück ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Stück bearbeitet wurde oder nicht, dann ist mit der buchmäßigen Festhaltung dieser Verrechnung allein noch nicht der Buchnachweis über die Verarbeitung erbracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001290.X03

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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