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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Werden größere Mengen von Waren aus dem Ausland eingeführt und wieder ausgeführt, dann kann Ausfuhrvergütung nur für die Lieferung jener Stücke gewährt werden, die im Inlande tatsächlich bearbeitet worden sind. Aus den Büchern des Ausfuhrlieferers muss hervorgehen, welche Stücke (bei im wesentlichen gleichen Stücken, welche Mengen davon) bearbeitet werden. Beauftragt der Ausfuhrlieferer einen inländischen Unternehmer mit dem Abladen, Sortieren und einer allfällig erforderlich werdenden Bearbeitung und schließlich mit dem Wiederverladen der einzelnen Stücke und zahlt er ihm dafür einen Pauschbetrag je Stück ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Stück bearbeitet wurde oder nicht, dann ist mit der buchmäßigen Festhaltung dieser Verrechnung allein noch nicht der Buchnachweis über die Verarbeitung erbracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001290.X03Im RIS seit
27.09.2001