RS Vwgh 1966/2/24 1290/65

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Veröffentlicht am 24.02.1966
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §21 Abs1;
StVO 1960 §3;
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 21 heute
  2. StVO 1960 § 21 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 21 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der Lenker eines nicht in entsprechendem Abstand nachfahrenden Fahrzeuges kann sich, wenn das voranfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst werden muß, um einen unerwartet die Fahrbahn betretenden Fußgänger nicht zu gefährden, nicht iS des § 3 StVO darauf berufen, dass er doch darauf vetrauen habe können, dass der Fußgänger die Fahrbahn nicht verkehrswidrig betrten werde.Der Lenker eines nicht in entsprechendem Abstand nachfahrenden Fahrzeuges kann sich, wenn das voranfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst werden muß, um einen unerwartet die Fahrbahn betretenden Fußgänger nicht zu gefährden, nicht iS des Paragraph 3, StVO darauf berufen, dass er doch darauf vetrauen habe können, dass der Fußgänger die Fahrbahn nicht verkehrswidrig betrten werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001290.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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