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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Bei den im § 105 WRG 1959 angeführten Interessen, deren Verletzung die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unzulässig erscheinen läßt, handelt es sich um öffentliche Interessen, deren Wahrung ausschließlich den Wasserrechtsbehörden obliegt. Eine Verletzung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle und daher auch der Bestimmung des § 108 Abs 3 WRG 1959 über die Verpflichtung zur Beiziehung der zur Wahrung der Denkmalpflege berufenen Stelle kann daher die Beschwerde mit Erfolg nicht geltend machen.Bei den im Paragraph 105, WRG 1959 angeführten Interessen, deren Verletzung die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unzulässig erscheinen läßt, handelt es sich um öffentliche Interessen, deren Wahrung ausschließlich den Wasserrechtsbehörden obliegt. Eine Verletzung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle und daher auch der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 3, WRG 1959 über die Verpflichtung zur Beiziehung der zur Wahrung der Denkmalpflege berufenen Stelle kann daher die Beschwerde mit Erfolg nicht geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001229.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010