RS Vwgh 1966/2/24 1229/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1966
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §108 Abs3;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bei den im § 105 WRG 1959 angeführten Interessen, deren Verletzung die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unzulässig erscheinen läßt, handelt es sich um öffentliche Interessen, deren Wahrung ausschließlich den Wasserrechtsbehörden obliegt. Eine Verletzung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle und daher auch der Bestimmung des § 108 Abs 3 WRG 1959 über die Verpflichtung zur Beiziehung der zur Wahrung der Denkmalpflege berufenen Stelle kann daher die Beschwerde mit Erfolg nicht geltend machen.Bei den im Paragraph 105, WRG 1959 angeführten Interessen, deren Verletzung die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unzulässig erscheinen läßt, handelt es sich um öffentliche Interessen, deren Wahrung ausschließlich den Wasserrechtsbehörden obliegt. Eine Verletzung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle und daher auch der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 3, WRG 1959 über die Verpflichtung zur Beiziehung der zur Wahrung der Denkmalpflege berufenen Stelle kann daher die Beschwerde mit Erfolg nicht geltend machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001229.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten