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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Mit einer Versagung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kann die Behörde nur vorgehen, wenn der exakte Nachweis der Beeinträchtigung fremder Rechte erbracht ist. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht hiezu nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001229.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010