RS Vwgh 1966/2/24 0675/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1966
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;
  1. StVO 1960 § 58 heute
  2. StVO 1960 § 58 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 58 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0746/65 E 14. September 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Eine vom Amtsarzt auf Grund der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinflussung durch Alkohol leichten Grades allein rechtfertigt nicht die Annahme der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO, zumal wenn noch gesagt wird, daß bei einem solchen Grad der Alkoholisierung die Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges "in der Regel" nicht mehr vorhanden sei und der Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Tat nicht mehr als 0,73 o/oo erreichte.Eine vom Amtsarzt auf Grund der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinflussung durch Alkohol leichten Grades allein rechtfertigt nicht die Annahme der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO, zumal wenn noch gesagt wird, daß bei einem solchen Grad der Alkoholisierung die Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges "in der Regel" nicht mehr vorhanden sei und der Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Tat nicht mehr als 0,73 o/oo erreichte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000675.X05

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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