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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Rechtssatz
Als die Annahme eines im wesentlichen anstandslosen Verfahrens rechtfertigend kann nur eine solche Forderung oder Einwendung betrachtet werden, die rechtlich nicht bedeutsam und daher nicht dazu angetan ist, den Verfahrensausgang zu beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001711.X01Im RIS seit
12.11.2001