TE Vwgh Erkenntnis 1966/2/25 0999/65

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Veröffentlicht am 25.02.1966
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z2;
VwGG §26 Abs3;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des Bundesministers für soziale Verwaltung gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. April 1965, Zl. Abt. VII/3-21/VIII-20/34- 1964, betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Zubaues zu einer Krankenanstalt nach dem niederösterreichischen Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen

Begründung

Die Niederösterreichische Landesregierung hat am 16. April 1965 folgenden Bescheid erlassen:

"Über Antrag der a.ö. nö. Landeskrankanstalt Mödling vom 13. März 1964 wird gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8 und 10 des nö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 109/1957 die Errichtung und der Betrieb eines Zubaues im Umfange von 244 Betten, wodurch die Kapazität der Anstalt auf 531 Betten erweitert wird, genehmigt."Über Antrag der a.ö. nö. Landeskrankanstalt Mödling vom 13. März 1964 wird gemäß Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 10 des nö. Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1957, die Errichtung und der Betrieb eines Zubaues im Umfange von 244 Betten, wodurch die Kapazität der Anstalt auf 531 Betten erweitert wird, genehmigt.

Gemäß §§ 8 Abs. 2 und 10 Abs. 3 leg. cit. werden die beiliegenden Situationspläne und Verzeichnisse der (der) Anstalt zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Einrichtungen zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärt. Gemäß § 10 Abs. 5 des Gesetzes wird festgestellt, daß eine Änderung in der Leitung der bestehenden Abteilungen des Krankenhauses nicht eintritt."Gemäß Paragraphen 8, Absatz 2 und 10 Absatz 3, leg. cit. werden die beiliegenden Situationspläne und Verzeichnisse der (der) Anstalt zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Einrichtungen zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Gesetzes wird festgestellt, daß eine Änderung in der Leitung der bestehenden Abteilungen des Krankenhauses nicht eintritt."

Gegen diesen Bescheid hat der Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben und darin neben der Bemängelung von zwei offensichtlichen Schreibfehlern im Text des Bescheidspruches folgendes ausgeführt: Das von der Landesregierung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt - im vorliegenden Fall zum Betriebe der erweiterten Krankenanstalt - zu beachtende Verfahren sei im § 10 des niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (kurz nö. KAG) festgelegt. Gemäß § 10 Abs. 3 dieses Gesetzes habe die Bewilligung eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Die Bewilligung habe ferner ein Verzeichnis der vorhandenen Räume und Krankenbetten sowie der vorhandenen, für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt bestimmten medizinischen Apparate und Einrichtungen, ferner einen Situationsplan, aus dem die Verteilung der Räume und der Krankenbetten sowie die Aufstellung der wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen ersichtlich sei, zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, daß die belangte Behörde, um ihm die volle Ausübung des im Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG eingeräumten Beschwerderechtes zu ermöglichen, verpflichtet gewesen wäre, ihm nicht bloß den Bescheid zuzustellen, sondern auch je eine Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, die sie zum Bestandteil des Bescheides erklärt habe. Abgesehen davon enthalte der Bescheid entgegen der Anordnung des ersten Satzes des § 10 Abs. 3 nö. KAG nicht die genaue Beschreibung des Zweckes und Umfanges der genehmigten Erweiterung. Er lasse auch nicht erkennen, in welchen dem Anstaltszweck dienenden bisherigen Einrichtungen eine Änderung eintrete oder ob die Erhöhung des Bettenstandes neuen Einrichtungen im Rahmen dieser Anstalt diene. Der Bescheid sei daher wegen Verstoßes gegen die genannte gesetzliche Bestimmung inhaltlich rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid hat der Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben und darin neben der Bemängelung von zwei offensichtlichen Schreibfehlern im Text des Bescheidspruches folgendes ausgeführt: Das von der Landesregierung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt - im vorliegenden Fall zum Betriebe der erweiterten Krankenanstalt - zu beachtende Verfahren sei im Paragraph 10, des niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (kurz nö. KAG) festgelegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, dieses Gesetzes habe die Bewilligung eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Die Bewilligung habe ferner ein Verzeichnis der vorhandenen Räume und Krankenbetten sowie der vorhandenen, für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt bestimmten medizinischen Apparate und Einrichtungen, ferner einen Situationsplan, aus dem die Verteilung der Räume und der Krankenbetten sowie die Aufstellung der wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen ersichtlich sei, zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, daß die belangte Behörde, um ihm die volle Ausübung des im Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eingeräumten Beschwerderechtes zu ermöglichen, verpflichtet gewesen wäre, ihm nicht bloß den Bescheid zuzustellen, sondern auch je eine Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, die sie zum Bestandteil des Bescheides erklärt habe. Abgesehen davon enthalte der Bescheid entgegen der Anordnung des ersten Satzes des Paragraph 10, Absatz 3, nö. KAG nicht die genaue Beschreibung des Zweckes und Umfanges der genehmigten Erweiterung. Er lasse auch nicht erkennen, in welchen dem Anstaltszweck dienenden bisherigen Einrichtungen eine Änderung eintrete oder ob die Erhöhung des Bettenstandes neuen Einrichtungen im Rahmen dieser Anstalt diene. Der Bescheid sei daher wegen Verstoßes gegen die genannte gesetzliche Bestimmung inhaltlich rechtswidrig.

Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß die belangte Behörde auf Antrag der Allgemeinen öffentlichen niederösterreichischen Landes-Krankenanstalt Mödling dieser die Genehmigung erteilt habe, obgleich die Anstalt keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und somit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne. Rechtsträger der genannten Anstalt sei das Land Niederösterreich. Daher habe dem Krankenhaus im Verfahren keine Parteistellung zukommen können.

In der von der belangten Behörde eingebrachten Gegenschrift wird die Abweisung der Beschwerde beantragt und geltend gemacht, daß nach § 9 Abs. 1 lit. a nö. KAG die erwähnten Situationspläne und Verzeichnisse vom Antragsteller nur in zweifacher Ausfertigung beizubringen seien. Überzählige Ausfertigungen seien nicht vorhanden, weshalb dem Wunsche des Beschwerdeführers auf Zustellung nicht Rechnung getragen werden könne. Schließlich zweifle die belangte Behörde daran, daß aus dem Titel des Beschwerderechtes nach Art. 131 Abs. 1. Z. 2 B-VG eine Verpflichtung zur Vorlage von Bescheiden abgeleitet werden könne. Aus den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über die Beschwerdefrist und über den Inhalt der Beschwerde (§§ 26 Abs. 3 und 28 Abs. 5) sei zu schließen, daß es für die Einbringung der Beschwerde genüge, wenn der Beschwerdeführer von dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt habe - dies sei öffentlich auch nur in Form einer bloßen Mitteilung über die getroffene Entscheidung möglich - und daß eine Zustellung des Bescheides nur dann erforderlich sei, wenn dies auf Grund der Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.In der von der belangten Behörde eingebrachten Gegenschrift wird die Abweisung der Beschwerde beantragt und geltend gemacht, daß nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, nö. KAG die erwähnten Situationspläne und Verzeichnisse vom Antragsteller nur in zweifacher Ausfertigung beizubringen seien. Überzählige Ausfertigungen seien nicht vorhanden, weshalb dem Wunsche des Beschwerdeführers auf Zustellung nicht Rechnung getragen werden könne. Schließlich zweifle die belangte Behörde daran, daß aus dem Titel des Beschwerderechtes nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Verpflichtung zur Vorlage von Bescheiden abgeleitet werden könne. Aus den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über die Beschwerdefrist und über den Inhalt der Beschwerde (Paragraphen 26, Absatz 3 und 28 Absatz 5,) sei zu schließen, daß es für die Einbringung der Beschwerde genüge, wenn der Beschwerdeführer von dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt habe - dies sei öffentlich auch nur in Form einer bloßen Mitteilung über die getroffene Entscheidung möglich - und daß eine Zustellung des Bescheides nur dann erforderlich sei, wenn dies auf Grund der Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

§ 10 Abs. 3 nö. KAG sei im vorliegenden Fall nicht verletzt worden, weil eine Änderung des Zweckes des Krankenhauses nicht verfügt worden sei, sondern nur eine Änderung der Kapazität. Die als Bestandteil des Bescheides erklärten Verzeichnisse und Pläne ließen alle im einzelnen durchgeführten Änderungen hinsichtlich der Räumlichkeiten und Einrichtungen erkennen. Paragraph 10, Absatz 3, nö. KAG sei im vorliegenden Fall nicht verletzt worden, weil eine Änderung des Zweckes des Krankenhauses nicht verfügt worden sei, sondern nur eine Änderung der Kapazität. Die als Bestandteil des Bescheides erklärten Verzeichnisse und Pläne ließen alle im einzelnen durchgeführten Änderungen hinsichtlich der Räumlichkeiten und Einrichtungen erkennen.

Unrichtig sei es auch, wenn die Beschwerde behauptet, daß die Bewilligung der Landeskrankenanstalt Mödling erteilt worden sei. Der angefochtene Bescheid genehmige zwar die Errichtung und den Betrieb des Erweiterungsbaues der genannten Anstalt, spreche aber nicht aus, daß die Genehmigung der Anstalt erteilt werde. Da Träger der Anstalt das Land Niederösterreich sei, seien die Rechte und Verbindlichkeiten einer unselbständigen Anstalt Rechte und Verbindlichkeiten des Landes Niederösterreich. Ein Tätigwerden und Äußerungen von Vertretern dieser Anstalt seien daher als solche des Rechtsträgers der Anstalt aufzufassen. Die Problematik, die sich aus der Tatsache ergebe, daß infolge Personalunion dieselben Organe in derselben Sache hoheitsbehördlich tätig werden und gleichzeitig das Land als Bewilligungswerber zu vertreten hätten, werde nach Ansicht der belangten Behörde durch den von ihr eingehaltenen Vorgang bei der Durchführung von Bewilligungsverfahren von Landesanstalten im möglichsten Ausmaße vermieden. Im übrigen berühre diese Angelegenheit nur das Innenverhältnis der Anstalt zu ihrem Träger und werde vom Beschwerderecht des Bundesministers nicht erfaßt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG kann auch der zuständige Bundesminister nach Erschöpfung des Instanzenzuges in Angelegenheiten der Art. 11 und 12 B-VG die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erheben. Der für die im Art. 12 Abs. 1 Z. 2 genannten Heil- und Pflegeanstalten zuständige Bundesminister für soziale Verwaltung erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung darin, daß die erteilte Bewilligung nicht den nach § 10 Abs. 3 nö. KAG erforderlichen Inhalt aufweise. Dies trifft aber nur zu, wenn man den Bescheidspruch für sich allein betrachtet und nicht auf die darin als Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärten Situationspläne und Verzeichnisse Bedacht nimmt. Der Inhalt dieser im Verwaltungsakt erliegenden mit A bis D bezeichneten Pläne und mit E und F bezeichneten Verzeichnisse gibt im Zusammenhalt mit dem Bescheidspruch Aufschluß über alle im § 10 Abs. 3 nö. KAG erwähnten Punkte. Das Verzeichnis E enthält getrennt für jedes Stockwerk Angaben über die im Neubau vorhandenen Räume, ihre Widmung (z.B. als Krankenzimmer, Dienstzimmer, Teeküche, usw.), die Bettenanzahl und ihre Bestimmung hinsichtlich der Art der Patienten (z.B. Interne Abteilung, gynäkologische Abteilung, chirurgische Abteilung etc.), ferner eine Aufzählung der vorhandenen medizinischen Apparate und Einrichtungen. Die Pläne A bis D veranschaulichen die Lage der Räume sowie die Anordnung der Einrichtung, insbesondere die Aufstellung der Betten und die Unterbringung der sonstigen Vorrichtungen und Apparate in den einzelnen Geschossen. Das Verzeichnis F schließlich bringt eine Gegenüberstellung des Bettenstandes vor und nach der bewilligten Erweiterung der Krankenanstalt. Daß die bisherige Zweckbestimmung der Anstalt unverändert blieb, ergibt sich nicht nur aus dem Bescheidspruch selbst, der den Betrieb eines Zubaues zwecks Erweiterung der Kapazität der Anstalt (§ 11 Abs. 2 zweiter Fall nö. KAG) bewilligt und festgestellt, daß eine Änderung in der Leitung der bestehenden Abteilungen des Krankenhauses nicht eintritt, sondern auch aus den erwähnten Verzeichnissen, denen zu entnehmen ist, welche Patienten - nach der Art Ihrer Erkrankung - dort Aufnahme finden sollen.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann auch der zuständige Bundesminister nach Erschöpfung des Instanzenzuges in Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 B-VG die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erheben. Der für die im Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Heil- und Pflegeanstalten zuständige Bundesminister für soziale Verwaltung erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung darin, daß die erteilte Bewilligung nicht den nach Paragraph 10, Absatz 3, nö. KAG erforderlichen Inhalt aufweise. Dies trifft aber nur zu, wenn man den Bescheidspruch für sich allein betrachtet und nicht auf die darin als Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärten Situationspläne und Verzeichnisse Bedacht nimmt. Der Inhalt dieser im Verwaltungsakt erliegenden mit A bis D bezeichneten Pläne und mit E und F bezeichneten Verzeichnisse gibt im Zusammenhalt mit dem Bescheidspruch Aufschluß über alle im Paragraph 10, Absatz 3, nö. KAG erwähnten Punkte. Das Verzeichnis E enthält getrennt für jedes Stockwerk Angaben über die im Neubau vorhandenen Räume, ihre Widmung (z.B. als Krankenzimmer, Dienstzimmer, Teeküche, usw.), die Bettenanzahl und ihre Bestimmung hinsichtlich der Art der Patienten (z.B. Interne Abteilung, gynäkologische Abteilung, chirurgische Abteilung etc.), ferner eine Aufzählung der vorhandenen medizinischen Apparate und Einrichtungen. Die Pläne A bis D veranschaulichen die Lage der Räume sowie die Anordnung der Einrichtung, insbesondere die Aufstellung der Betten und die Unterbringung der sonstigen Vorrichtungen und Apparate in den einzelnen Geschossen. Das Verzeichnis F schließlich bringt eine Gegenüberstellung des Bettenstandes vor und nach der bewilligten Erweiterung der Krankenanstalt. Daß die bisherige Zweckbestimmung der Anstalt unverändert blieb, ergibt sich nicht nur aus dem Bescheidspruch selbst, der den Betrieb eines Zubaues zwecks Erweiterung der Kapazität der Anstalt (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Fall nö. KAG) bewilligt und festgestellt, daß eine Änderung in der Leitung der bestehenden Abteilungen des Krankenhauses nicht eintritt, sondern auch aus den erwähnten Verzeichnissen, denen zu entnehmen ist, welche Patienten - nach der Art Ihrer Erkrankung - dort Aufnahme finden sollen.

Wenn in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die belangte Behörde hätte dem Bundesminister für soziale Verwaltung nicht nur den Bescheid, sondern auch die als Bescheidbestandteile erklärten Pläne und Verzeichnisse zustellen müssen, so wird damit ein Mangel behauptet, der an sich nicht geeignet ist, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zu bewirken. Inwieweit derartige Mängel von den Parteien des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden könnten, ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, denn der Beschwerdeführer hatte in dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Verfahren keine Parteistellung. Darüberhinaus aber hat die Beschwerde auch nicht angeführt, aus welchen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung ein Recht auf die Zustellung des Bescheides ableitet. Tatsächlich besteht eine solche gesetzliche Vorschrift nicht. Aus § 26 Abs. 3 VwGG 1965, der die sinngemäße Geltung der Vorschriften des Abs. 1 über die Beschwerdefrist auch für Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG anordnet, "sofern der angefochtene Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde", und weiter verfügt: "In allen übrigen Fällen kann die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen von dem Zeitpunkt erhoben werden, an dem das zuständige Bundesministerium von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat", geht hervor, daß es einer besonderen Anordnung in den Verwaltungsvorschriften bedarf, um eine Verpflichtung zur Zustellung eines die Materien des Art. 11 oder 12 B-VG betreffenden Bescheides einer Landesbehörde an den zuständigen Bundesminister zu begründen. Eine solche Vorschrift findet sich weder im Grundsatzgesetz des Bundes (Krankenanstaltengesetz BGBl. Nr. 1/1957) noch im nö. Krankenanstaltengesetz. Letzteres sieht im § 83 lediglich vor, daß die Landesregierung zwecks Mitwirkung der sanitären Aufsicht des Bundes alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben hat.Wenn in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die belangte Behörde hätte dem Bundesminister für soziale Verwaltung nicht nur den Bescheid, sondern auch die als Bescheidbestandteile erklärten Pläne und Verzeichnisse zustellen müssen, so wird damit ein Mangel behauptet, der an sich nicht geeignet ist, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zu bewirken. Inwieweit derartige Mängel von den Parteien des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden könnten, ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, denn der Beschwerdeführer hatte in dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Verfahren keine Parteistellung. Darüberhinaus aber hat die Beschwerde auch nicht angeführt, aus welchen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung ein Recht auf die Zustellung des Bescheides ableitet. Tatsächlich besteht eine solche gesetzliche Vorschrift nicht. Aus Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965, der die sinngemäße Geltung der Vorschriften des Absatz eins, über die Beschwerdefrist auch für Beschwerden nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anordnet, "sofern der angefochtene Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde", und weiter verfügt: "In allen übrigen Fällen kann die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen von dem Zeitpunkt erhoben werden, an dem das zuständige Bundesministerium von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat", geht hervor, daß es einer besonderen Anordnung in den Verwaltungsvorschriften bedarf, um eine Verpflichtung zur Zustellung eines die Materien des Artikel 11, oder 12 B-VG betreffenden Bescheides einer Landesbehörde an den zuständigen Bundesminister zu begründen. Eine solche Vorschrift findet sich weder im Grundsatzgesetz des Bundes (Krankenanstaltengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) noch im nö. Krankenanstaltengesetz. Letzteres sieht im Paragraph 83, lediglich vor, daß die Landesregierung zwecks Mitwirkung der sanitären Aufsicht des Bundes alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben hat.

Was den in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachten Umstand anlangt, daß nämlich die Bewilligung unrichtigerweise der Krankenanstalt statt ihrem Rechtsträger verliehen worden sei, so liegt in diesem Vorwurf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls die Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Der Vorwurf ist aber nicht begründet. Durch den Bescheid wird die Errichtung und der Betrieb eines Zubaues zur genannten Krankenanstalt genehmigt, aber nicht gesagt, wem die Genehmigung erteilt wird. Wohl ist zum Ausdruck gebracht, daß der Bescheid "über Antrag der a.ö. Landeskrankenanstalt Mödling" ergeht. Damit wird aber lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Anlaß zur Einleitung des Verfahrens von Organen dieser Anstalt ausgegangen ist. Allerdings hätte der diesbezügliche Antrag richtigerweise formell vom Träger der Krankenanstalt, also vom Land Niederösterreich, gestellt werden müssen. Nach dem gesamten Ablauf des durchgeführten Verwaltungsverfahrens - es haben dabei die verschiedensten Abteilungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mitgewirkt und ihr Einverständnis erklärt - ist jedoch nicht daran zu zweifeln, daß die Organe der Krankenanstalt, welche letztere ja eine Einrichtung des Landes selbst darstellt, im Einvernehmen und mit Zustimmung des Rechtsträgers und somit als dessen Beauftragte aufgetreten sind. Füglich muß auch angenommen werden, daß die Bewilligung, obgleich dies im Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt wird, dem Rechtsträger der Krankenanstalt erteilt worden ist.

Auf Grund dieser Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof in den von der Beschwerde gerügten Umständen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund dieser Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof in den von der Beschwerde gerügten Umständen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Abweisung des Kostenbegehrens der belangten Behörde gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG 1965.Die Abweisung des Kostenbegehrens der belangten Behörde gründet sich auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG 1965.

Wien, am 25. Februar 1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000999.X00

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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