RS Vwgh 1966/3/2 0946/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
AVG §63 Abs5;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Vorgeschichte: 0170/64 E 23. Juni 1964 VwSlg 6383 A/1964;

Rechtssatz

Eine Eingabe kann nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei des Verwaltungsverfahrens mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch noch überdies die Begründung eines solchen Antrages, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Eine Parteieingabe kann demnach nur dann als eine den in § 63 Abs 3 AVG 1950 festgesetzten Erfordernissen entsprechende Berufung angesehen werden, wenn sie eine - wenn auch formlose - Äußerung des Rechtsmittelwerbers beinhaltet. In den gesetzlichen Vorschriften findet sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung vor, daß in den Angelegenheiten der Sozialversicherung oder dann, wenn eine Eingabe von nicht rechtskundigen Personen eingebracht wird, von der Verbindlichkeit der bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Abstand zu nehmen sei.Eine Eingabe kann nur dann als Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG 1950 angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei des Verwaltungsverfahrens mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch noch überdies die Begründung eines solchen Antrages, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Eine Parteieingabe kann demnach nur dann als eine den in Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 festgesetzten Erfordernissen entsprechende Berufung angesehen werden, wenn sie eine - wenn auch formlose - Äußerung des Rechtsmittelwerbers beinhaltet. In den gesetzlichen Vorschriften findet sich kein Anhaltspunkt für die Auffassung vor, daß in den Angelegenheiten der Sozialversicherung oder dann, wenn eine Eingabe von nicht rechtskundigen Personen eingebracht wird, von der Verbindlichkeit der bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Abstand zu nehmen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000946.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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