Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG;Beachte
Vorgeschichte: 0170/64 E 23. Juni 1964 VwSlg 6383 A/1964;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des HE und des GE in W, beide vertreten durch Dr. Armin Dietrich, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 15. März 1965, Zl. II-27.195-10/65 (mitbeteiligte Parteien: Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Klagenfurt, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, Landesarbeitsamt Kärnten in Klagenfurt), betreffend die Versicherungspflicht des GE nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich des der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhaltes kann der Verwaltungsgerichtshof - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die eingehende Darstellung des Sachverhaltes (in der gegenständlichen Rechtssache verweisen, die er in seinem Erkenntnisse vom 23. Juni 1964, Zl. 170/64, gegeben hat. Mit diesem Erkenntnisse war über die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer der in der gleichen Rechtssache erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1963 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde, die ihren Bescheid dem von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Vertreter, der als Bevollmächtigter gemäß 3 10 Abs. 3 AVG 1950 nicht zuzulassen gewesen wäre, zugestellt und damit diesen als Parteienvertreter zugelassen hat, im Grunde der eben zitierten Vorschrift als unzulässig zurückgewiesen hat, ohne vorher eine bezügliche Anordnung nach § 10 Abs. 3 AVG 1950 getroffen und gleichzeitig den Berufungswerbern unter Mitteilung dieses Umstandes eine frist gesetzt zu haben, innerhalb deren die Berufungswerber die Berufung selbst zu unterfertigen oder hiezu sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen gehabt hätten.Hinsichtlich des der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhaltes kann der Verwaltungsgerichtshof - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die eingehende Darstellung des Sachverhaltes (in der gegenständlichen Rechtssache verweisen, die er in seinem Erkenntnisse vom 23. Juni 1964, Zl. 170/64, gegeben hat. Mit diesem Erkenntnisse war über die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer der in der gleichen Rechtssache erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1963 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde, die ihren Bescheid dem von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Vertreter, der als Bevollmächtigter gemäß 3 10 Absatz 3, AVG 1950 nicht zuzulassen gewesen wäre, zugestellt und damit diesen als Parteienvertreter zugelassen hat, im Grunde der eben zitierten Vorschrift als unzulässig zurückgewiesen hat, ohne vorher eine bezügliche Anordnung nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 getroffen und gleichzeitig den Berufungswerbern unter Mitteilung dieses Umstandes eine frist gesetzt zu haben, innerhalb deren die Berufungswerber die Berufung selbst zu unterfertigen oder hiezu sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen gehabt hätten.
Auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hin hatte sodann die belangte Behörde am 23. Februar 1965 die Beschwerdeführer verständigt, dass gemäß § 33 Abs. 2 lit. d der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Helfer in Buchführungs- und Steuersachen nicht befugt seien, ihre Auftraggeber in den Angelegenheiten der Sozialversicherung auch bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten, und ersucht, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob sie die von Dr. FH in ihrem Namen eingebrachte Berufung aufrechthielten und bejahendenfalls die Beschwerdeführer aufgefordert, die ihnen übermittelten Berufungsschriften vom 3. April 1963 und vom 2. Mai 1963 von ihnen selbst oder von einem geeigneten Vertreter unterfertigt innen 14 Tagen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln. Die belangte Behörde hatte dem Schreiben ferner beigefügt, sie sei auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1964, Zl. 170/64, zu dieser Vorgangsweise verpflichtet, weise jedoch darauf hin, dass eine Sachentscheidung, d. s. eine Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Berufungsbehörde nicht zu erwarten sei, da, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1963, Zl. B 247/63, festgestellt habe, die Berufung vom 3. April 1963 keinen begründeten Berufungsantrag enthalte und die Ergänzung der Berufung verspätet erfolgt sei.Auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hin hatte sodann die belangte Behörde am 23. Februar 1965 die Beschwerdeführer verständigt, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Helfer in Buchführungs- und Steuersachen nicht befugt seien, ihre Auftraggeber in den Angelegenheiten der Sozialversicherung auch bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten, und ersucht, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob sie die von Dr. FH in ihrem Namen eingebrachte Berufung aufrechthielten und bejahendenfalls die Beschwerdeführer aufgefordert, die ihnen übermittelten Berufungsschriften vom 3. April 1963 und vom 2. Mai 1963 von ihnen selbst oder von einem geeigneten Vertreter unterfertigt innen 14 Tagen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln. Die belangte Behörde hatte dem Schreiben ferner beigefügt, sie sei auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1964, Zl. 170/64, zu dieser Vorgangsweise verpflichtet, weise jedoch darauf hin, dass eine Sachentscheidung, d. s. eine Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Berufungsbehörde nicht zu erwarten sei, da, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1963, Zl. B 247/63, festgestellt habe, die Berufung vom 3. April 1963 keinen begründeten Berufungsantrag enthalte und die Ergänzung der Berufung verspätet erfolgt sei.
Daraufhin hatten die Beschwerdeführer am 6. März 1965 den von ihnen unterfertigten Schriftsatz vom 3. April 1963 an die belangte Behörde mit dem folgenden Vermerk zurückgesandt. "Wir, HE und GE, unterfertigen hiemit im Sinne der an uns gerichteten Zuschrift des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 23. 2. 1965, Zl. II- 90.249-10764, umstehende Urkunde mit der ausdrücklichen Erklärung, dass wir im Rahmen der Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 8.3.1963, Konto-Nr. S 30-36, Zl. SV- 446/5/1962, den Antrag stellen, diesen angefochtenen Bescheid aufzuheben, da ich, GE, nicht Dienstnehmer, sondern stiller Gesellschafter der Firma meines Vaters HE bin. Ich, HE, vertrete den gleichen Rechtsstandpunkt. Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen ist daher als rechtswidrig aufzuheben. W, den 6. 3. 1965." Mit einem Vermerk im wesentlichen gleichen Inhaltes hatten die Beschwerdeführer auch den Schriftsatz vom 2. Mai 1963 von ihnen unterfertigt der belangten Behörde zurückgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheide wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 und 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes aus, gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 gelte bei rechtzeitiger Behebung des Formgebrechens die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Im vorliegenden Falle sei also das Fehlen der Unterschrift der Berufungswerber auf den Schriftsätzen vom 3. April 1963 und vom 2. Mai 1963 mit Wirksamkeit vom Tage der ursprünglichen Einbringung behoben worden. Die Berufung habe aber als verspätet zurückgewiesen werden müssen. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 habe die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richte, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung sei gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter kämen von Rechts wegen die gleichen Wirkungen zu wie der Zustellung an die Partei selbst (Verwaltungsgerichtshof-Beschluss vom 27. Mai 1947, Slg. Nr. 95/A). Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 sei entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 3 AVG 1950 an den von den Berufungswerbern als Vertreter bevollmächtigten Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH zugestellt worden. Die Einspruchsbehörde habe damit Dr. FH zu Unrecht zur Vertretung zugelassen. Aber auch wenn die Behörde eine bevollmächtigte Person zur Vertretung zulasse, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibe, habe das Einschreiten dieser Person die Wirkung einer Vertretung, wobei die Behörde durch die Zulassung des Bevollmächtigten zu einer Verfahrenshandlung nicht das Recht verliere, später jederzeit die weitere Zulassung abzulehnen (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I, Seite 140). Da die Nichtzulassung des Dr. FH zur Vertretung der Berufungswerber erst mit dem Bescheide des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1963 und nach dessen Aufhebung schließlich mit dem Schreiben der Berufungsbehörde vom 23. Februar 1965 erfolgt sei, komme sohin der Zustellung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten an den als Vertreter bevollmächtigten Helfer in Buchführungs- und Steuersachen die gleiche Wirkung zu wie der Zustellung an die Parteien selbst. Dr. FH habe den Bescheid nach den Angaben in der Berufung vom 3. April 1963 am 21. März 1963 erhalten. Das auf dem Zustellschein handschriftlich eingesetzte Datum der Zustellung (28. März 1963) sei offensichtlich unrichtig. Wie aus dem auf der Rückseite des Zustellscheines befindlichen Poststempelabdruck zu ersehen sei, sei die Zustellung am 21. März 1963 erfolgt. Überdies sei der Bescheid auch an HE persönlich zugestellt worden, der den Bescheid laut Zustellschein gleichfalls am 21. März 1963 übernommen habe. Die innerhalb der Berufungsfrist eingebrachte Berufung des HE und des GE (Schriftsatz vom 3. April 1963) enthalte keinen begründeten Berufungsantrag und die Ergänzung der Berufung sei erst nach dem Ablaufe der Berufungsfrist mit dem Schriftsatze vom 2. Mai 1963 erfolgt. In dem Fehlen des begründeten Berufungsantrages könne nicht ein bloßes Formalgebrechen erblickt werden, das ähnlich wie das Fehlen einer Unterschrift gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 behoben werden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1927, Slg. Nr. 14.752/A, und vom 23. September 1930, Slg. Nr. 16.297/A). Ein begründeter Berufungsantrag bilde gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 einen wesentlichen Bestandteil der Berufung, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliege. Wenn der begründete Antrag erst nach dem Ablaufe der Berufungsfrist nachgetragen werde, sei die Berufung verspätet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1946, Slg. Nr. 7/A). Da die Berufungsergänzung vom 2. Mai 1963 und die anlässlich der Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 23. Februar 1965 am 6. März 1965 vorgenommene Ergänzung der Berufung erst nach dem Ablaufe der Berufungsfrist erfolgt seien, sei die Berufung sohin als verspätet zurückzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheide wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3 und 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes aus, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 gelte bei rechtzeitiger Behebung des Formgebrechens die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Im vorliegenden Falle sei also das Fehlen der Unterschrift der Berufungswerber auf den Schriftsätzen vom 3. April 1963 und vom 2. Mai 1963 mit Wirksamkeit vom Tage der ursprünglichen Einbringung behoben worden. Die Berufung habe aber als verspätet zurückgewiesen werden müssen. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 habe die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richte, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung sei gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950 von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter kämen von Rechts wegen die gleichen Wirkungen zu wie der Zustellung an die Partei selbst (Verwaltungsgerichtshof-Beschluss vom 27. Mai 1947, Slg. Nr. 95/A). Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 sei entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 an den von den Berufungswerbern als Vertreter bevollmächtigten Helfer in Buchführungs- und Steuersachen Dr. FH zugestellt worden. Die Einspruchsbehörde habe damit Dr. FH zu Unrecht zur Vertretung zugelassen. Aber auch wenn die Behörde eine bevollmächtigte Person zur Vertretung zulasse, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibe, habe das Einschreiten dieser Person die Wirkung einer Vertretung, wobei die Behörde durch die Zulassung des Bevollmächtigten zu einer Verfahrenshandlung nicht das Recht verliere, später jederzeit die weitere Zulassung abzulehnen vergleiche Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, römisch eins, Seite 140). Da die Nichtzulassung des Dr. FH zur Vertretung der Berufungswerber erst mit dem Bescheide des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1963 und nach dessen Aufhebung schließlich mit dem Schreiben der Berufungsbehörde vom 23. Februar 1965 erfolgt sei, komme sohin der Zustellung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten an den als Vertreter bevollmächtigten Helfer in Buchführungs- und Steuersachen die gleiche Wirkung zu wie der Zustellung an die Parteien selbst. Dr. FH habe den Bescheid nach den Angaben in der Berufung vom 3. April 1963 am 21. März 1963 erhalten. Das auf dem Zustellschein handschriftlich eingesetzte Datum der Zustellung (28. März 1963) sei offensichtlich unrichtig. Wie aus dem auf der Rückseite des Zustellscheines befindlichen Poststempelabdruck zu ersehen sei, sei die Zustellung am 21. März 1963 erfolgt. Überdies sei der Bescheid auch an HE persönlich zugestellt worden, der den Bescheid laut Zustellschein gleichfalls am 21. März 1963 übernommen habe. Die innerhalb der Berufungsfrist eingebrachte Berufung des HE und des GE (Schriftsatz vom 3. April 1963) enthalte keinen begründeten Berufungsantrag und die Ergänzung der Berufung sei erst nach dem Ablaufe der Berufungsfrist mit dem Schriftsatze vom 2. Mai 1963 erfolgt. In dem Fehlen des begründeten Berufungsantrages könne nicht ein bloßes Formalgebrechen erblickt werden, das ähnlich wie das Fehlen einer Unterschrift gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 behoben werden könne vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1927, Slg. Nr. 14.752/A, und vom 23. September 1930, Slg. Nr. 16.297/A). Ein begründeter Berufungsantrag bilde gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 einen wesentlichen Bestandteil der Berufung, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliege. Wenn der begründete Antrag erst nach dem Ablaufe der Berufungsfrist nachgetragen werde, sei die Berufung verspätet vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1946, Slg. Nr. 7/A). Da die Berufungsergänzung vom 2. Mai 1963 und die anlässlich der Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 23. Februar 1965 am 6. März 1965 vorgenommene Ergänzung der Berufung erst nach dem Ablaufe der Berufungsfrist erfolgt seien, sei die Berufung sohin als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltugnsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer treten zunächst der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass an eine nach § 10 Abs. 3 AVG 1950 als Bevollmächtigter nicht zuzulassende Person ein Bescheid zwar rechtswirksam zugestellt werden könne, dass jedoch diese Person dann nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel mit Wirkung für die Vertretenen einzubringen, entgegen und führen aus, wenn die Legitimation zur Einbringung des Rechtsmittels mangle, dann sei auch die Legitimation zur Empfangnahme des Bescheides nicht gegeben. Daher löse die entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 3 AVG 1950 erfolgte Zustellung des Bescheides das Laufen der Rechtsmittelfrist nicht aus. Demnach könne, da eine Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 zu Handen der Beschwerdeführer bisher überhaupt nicht erfolgt sei, keine von den Beschwerdeführern oder in Vertretung der Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid verspätet gewesen sein, insbesondere nicht der Schriftsatz vom 2. Mai 1963, den die Beschwerdeführer, versehen mit ihrer Unterschrift und ergänzt durch einen begründeten Berufungsantrag, am 6. März 1965 innerhalb der ihnen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 gesetzten Frist wieder vorgelegt hätten. Auch die fristgerecht vorgenommene Ergänzung und Unterfertigung der Eingabe (Berufung) vom 3. April 1963 sei dann als innerhalb der Berufungsfrist erfolgt anzusehen.Die Beschwerdeführer treten zunächst der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass an eine nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 als Bevollmächtigter nicht zuzulassende Person ein Bescheid zwar rechtswirksam zugestellt werden könne, dass jedoch diese Person dann nicht berechtigt sei, ein Rechtsmittel mit Wirkung für die Vertretenen einzubringen, entgegen und führen aus, wenn die Legitimation zur Einbringung des Rechtsmittels mangle, dann sei auch die Legitimation zur Empfangnahme des Bescheides nicht gegeben. Daher löse die entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950 erfolgte Zustellung des Bescheides das Laufen der Rechtsmittelfrist nicht aus. Demnach könne, da eine Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. März 1963 zu Handen der Beschwerdeführer bisher überhaupt nicht erfolgt sei, keine von den Beschwerdeführern oder in Vertretung der Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid verspätet gewesen sein, insbesondere nicht der Schriftsatz vom 2. Mai 1963, den die Beschwerdeführer, versehen mit ihrer Unterschrift und ergänzt durch einen begründeten Berufungsantrag, am 6. März 1965 innerhalb der ihnen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 gesetzten Frist wieder vorgelegt hätten. Auch die fristgerecht vorgenommene Ergänzung und Unterfertigung der Eingabe (Berufung) vom 3. April 1963 sei dann als innerhalb der Berufungsfrist erfolgt anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich der Auffassung der Beschwerdeführer nicht anschließen. Es ist zwar richtig, dass eine Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten an den Beschwerdeführer GE nicht erfolgt ist - aus dem in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Rückschein des Amtes der Kärntner Landesregierung ist zu entnehmen, dass der Bescheid der Einspruchsbehörde an den Beschwerdeführer HE am 21. März 1963 zugestellt worden ist -; dieser Umstand ist jedoch für die Beurteilung des Beschwerdefalles deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil ja die Zustellung des Bescheides unbestrittenermaßen an den von den Beschwerdeführern bevollmächtigten Vertreter erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt mit der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 30. August 1965 zu den Beschwerdeausführungen geäußerten Auffassung überein, dass sich aus der Vorschrift des § 10 Abs. 3 AVG 1950, derzufolge Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, als Bevollmächtigte nicht zuzulassen sind, ergibt, dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein unwirksam ist, weil es ja erst einer Verfügung der Behörde bedarf, der zur Vertretung nicht befugten Person die Ausübung der Tätigkeit und des Wirkens eines bevollmächtigten Vertreters eines Beteiligten zu unterbinden. Da im Beschwerdefall im Zeitpunkte der Zustellung des Bescheides der Einspruchsbehörde an den von den Beschwerdeführern bevollmächtigt gewesenen Vertreter Dr. FH eine solche Verfügung der Behörde nicht vorgelegen ist, war für den Beginn des Laufes der Frist, innerhalb der eine Berufung einzubringen war, der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Einspruchsbehörde an den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer - nämlich der 21. März 1963 - maßgebend.Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich der Auffassung der Beschwerdeführer nicht anschließen. Es ist zwar richtig, dass eine Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten an den Beschwerdeführer GE nicht erfolgt ist - aus dem in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Rückschein des Amtes der Kärntner Landesregierung ist zu entnehmen, dass der Bescheid der Einspruchsbehörde an den Beschwerdeführer HE am 21. März 1963 zugestellt worden ist -; dieser Umstand ist jedoch für die Beurteilung des Beschwerdefalles deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil ja die Zustellung des Bescheides unbestrittenermaßen an den von den Beschwerdeführern bevollmächtigten Vertreter erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt mit der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 30. August 1965 zu den Beschwerdeausführungen geäußerten Auffassung überein, dass sich aus der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz 3, AVG 1950, derzufolge Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, als Bevollmächtigte nicht zuzulassen sind, ergibt, dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein unwirksam ist, weil es ja erst einer Verfügung der Behörde bedarf, der zur Vertretung nicht befugten Person die Ausübung der Tätigkeit und des Wirkens eines bevollmächtigten Vertreters eines Beteiligten zu unterbinden. Da im Beschwerdefall im Zeitpunkte der Zustellung des Bescheides der Einspruchsbehörde an den von den Beschwerdeführern bevollmächtigt gewesenen Vertreter Dr. FH eine solche Verfügung der Behörde nicht vorgelegen ist, war für den Beginn des Laufes der Frist, innerhalb der eine Berufung einzubringen war, der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Einspruchsbehörde an den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer - nämlich der 21. März 1963 - maßgebend.
Die Beschwerdeführer bekämpfen ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die von Dr. FH in ihrer Vertretung eingebrachte Berufung vom 3. April 1963 ohne die Ergänzung durch den Schriftsatz vom 2. Mai 1963 nicht den Erfordernissen des 3 63 Abs. 3 AVG 1950 entsprochen habe. Es sei zwar richtig, dass darin ein ausdrücklicher und begründeter Berufungsantrag nicht enthalten sei, doch müsse berücksichtigt werden, dass ja schon der Einspruch gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 2. März 1962 vorgelegen sei und der Bescheid der Einspruchsbehörde vom 8. März 1963 diesem Einspruche nicht Folge gegeben und den Bescheid des Versicherungsträgers ohne jede Abänderung bestätigt habe. Es habe daher bei der Bekämpfung der bestätigenden Entscheidung der Einspruchsbehörde keiner ausdrücklichen Abgrenzung des Rechtsmittels und auch keiner neuerlichen Begründung bedurft. Im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf dem Gebiete des Sozialrechtes, werde man einen streng formalistischen Standpunkt, wie er etwa im Zivilprozessrecht oder im Grundbuchsrecht gerechtfertigt erscheine, nicht einnehmen dürfen. Es schritten doch in einem solchen Verwaltungsverfahren meist rechtsunkundige Parteien ein, die nicht durch Anwälte vertreten seien und sich gerade in den Formalvorschriften nicht bewandert zeigten. Diesbezüglich sei auch auf die Anmerkung Nr. 7 zu § 13 AVG 1950 bei Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, Österreichische Staatsdruckerei 1964, Seite 122, verwiesen sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1929, Slg. Nr. 15707(A), und vom 26. April 1962, Zl. 2402/60. Im erstzitierten Erkenntnis werde ausgeführt, dass nach dem Grundsatze der Formlosigkeit von Parteivorbringen nicht immer die formell einwandfreie ausdrückliche Formulierung eines Antrages gefordert werden dürfe und die Behörde einen Antrag als gestellt ansehen müsse, wenn sich sowohl die Tatsache der Antragstellung wie der Inhalt des Antrages unzweifelhaft aus der Sachlage ergebe. Es könne also auch eine Berufung, die keinen ausdrücklichen Berufungsantag enthalte, nicht gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn aus der Sachlage mit Sicherheit erschlossen werden könne, was die Partei mit der Berufung anstrebe (siehe Mannlicher a. a. O. Seite 900).Die Beschwerdeführer bekämpfen ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die von Dr. FH in ihrer Vertretung eingebrachte Berufung vom 3. April 1963 ohne die Ergänzung durch den Schriftsatz vom 2. Mai 1963 nicht den Erfordernissen des 3 63 Absatz 3, AVG 1950 entsprochen habe. Es sei zwar richtig, dass darin ein ausdrücklicher und begründeter Berufungsantrag nicht enthalten sei, doch müsse berücksichtigt werden, dass ja schon der Einspruch gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 2. März 1962 vorgelegen sei und der Bescheid der Einspruchsbehörde vom 8. März 1963 diesem Einspruche nicht Folge gegeben und den Bescheid des Versicherungsträgers ohne jede Abänderung bestätigt habe. Es habe daher bei der Bekämpfung der bestätigenden Entscheidung der Einspruchsbehörde keiner ausdrücklichen Abgrenzung des Rechtsmittels und auch keiner neuerlichen Begründung bedurft. Im Verwaltungsverfahren, insbesondere auf dem Gebiete des Sozialrechtes, werde man einen streng formalistischen Standpunkt, wie er etwa im Zivilprozessrecht oder im Grundbuchsrecht gerechtfertigt erscheine, nicht einnehmen dürfen. Es schritten doch in einem solchen Verwaltungsverfahren meist rechtsunkundige Parteien ein, die nicht durch Anwälte vertreten seien und sich gerade in den Formalvorschriften nicht bewandert zeigten. Diesbezüglich sei auch auf die Anmerkung Nr. 7 zu Paragraph 13, AVG 1950 bei Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, Österreichische Staatsdruckerei 1964, Seite 122, verwiesen sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1929, Slg. Nr. 15707(A), und vom 26. April 1962, Zl. 2402/60. Im erstzitierten Erkenntnis werde ausgeführt, dass nach dem Grundsatze der Formlosigkeit von Parteivorbringen nicht immer die formell einwandfreie ausdrückliche Formulierung eines Antrages gefordert werden dürfe und die Behörde einen Antrag als gestellt ansehen müsse, wenn sich sowohl die Tatsache der Antragstellung wie der Inhalt des Antrages unzweifelhaft aus der Sachlage ergebe. Es könne also auch eine Berufung, die keinen ausdrücklichen Berufungsantag enthalte, nicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn aus der Sachlage mit Sicherheit erschlossen werden könne, was die Partei mit der Berufung anstrebe (siehe Mannlicher a. a. O. Seite 900).
Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vom 11. Dezember 1963, mit der er festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1963 nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden seien, und die Beschwerde abgewiesen hat, ausgeführt hat, der Schriftsatz vom 4. April 1963 enthalte keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des hier maßgeblichen § 63 Abs. 3 AVG 1950. Einer Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, fehle ein wesentlicher Bestandteil. Einem solchen Anbringen mangle der Charakter einer Berufung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950. Es sei daher rechtmäßig gewesen, das als Berufung bezeichnete Anbringen der Beschwerdeführer vom 4. April 1963 zurückzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei auf seine Entscheidung vom 23. März 1962, B 284/61, verwiesen und weiter ausgeführt, daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführer im Mai 1963, lange nach dem Ablaufe der Berufungsfrist, den begründeten Berufungsantrag nachgereicht hätten. Die Ergänzung der Berufung sei nämlich verspätet erfolgt. Die beantragte Sachentscheidung sei also dem Gesetz entsprechend verweigert worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom 11. Dezember 1963 dargelegte Auffassung in ständiger Rechtsprechung nach § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. In der Fragebeantwortung des Bundeskanzleramtes VI. Folge 1946 wird die Rechtsmeinung zum Ausdrucke gebracht, dass der Mangel eines begründeten Berufungsantrages nicht als ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden könne, das auf dem dort vorgesehenen Wege nachträglich behoben werden könnte, weil im § 63 Abs. 3 AVG ein solcher Antrag als ein wesentlicher sachlicher Bestandteil jeder Berufung vorgeschrieben sei. Anträgen, die diese Mängel aufwiesen, fehle der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung; sie müssten daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den gleichen Gedanken beherrscht (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Juni 1947, Slg. Nr. 105/A, vom 22. April 1948, Slg. Nr. 388/A, und vom 22. Juni 1950, Slg. Nr. 1564/A). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur einer rein formalistischen Auslegung des Begriffsmerkmales eines begründeten Berufungsantrages entgegengetreten (vgl. das Erkenntnis vom 7. Juni 1929, Slg. Nr. 15.707/A). Eine Eingabe kann nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch noch überdies die Begründung eines solchen Antrages, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Eine Parteieingabe kann demnach nur dann als eine den in § 63 Abs. 3 AVG 1950 festgesetzten Erfordernissen entsprechende Berufung angesehen werden, wenn sie eine - wenn auch formlose - Äußerung des Rechtsmittelwerbers beinhaltet. In den gesetzlichen Vorschriften findet sich kein Anhaltspunkt für die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung vor, dass in den Angelegenheiten der Sozialversicherung oder dann, wenn eine Eingabe von nicht rechtkundigen Personen eingebracht wird, von der Verbindlichkeit der bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Abstand zu nehmen sei.Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses vom 11. Dezember 1963, mit der er festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1963 nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden seien, und die Beschwerde abgewiesen hat, ausgeführt hat, der Schriftsatz vom 4. April 1963 enthalte keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des hier maßgeblichen Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950. Einer Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, fehle ein wesentlicher Bestandteil. Einem solchen Anbringen mangle der Charakter einer Berufung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950. Es sei daher rechtmäßig gewesen, das als Berufung bezeichnete Anbringen der Beschwerdeführer vom 4. April 1963 zurückzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei auf seine Entscheidung vom 23. März 1962, B 284/61, verwiesen und weiter ausgeführt, daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführer im Mai 1963, lange nach dem Ablaufe der Berufungsfrist, den begründeten Berufungsantrag nachgereicht hätten. Die Ergänzung der Berufung sei nämlich verspätet erfolgt. Die beantragte Sachentscheidung sei also dem Gesetz entsprechend verweigert worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom 11. Dezember 1963 dargelegte Auffassung in ständiger Rechtsprechung nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. In der Fragebeantwortung des Bundeskanzleramtes römisch sechs. Folge 1946 wird die Rechtsmeinung zum Ausdrucke gebracht, dass der Mangel eines begründeten Berufungsantrages nicht als ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden könne, das auf dem dort vorgesehenen Wege nachträglich behoben werden könnte, weil im Paragraph 63, Absatz 3, AVG ein solcher Antrag als ein wesentlicher sachlicher Bestandteil jeder Berufung vorgeschrieben sei. Anträgen, die diese Mängel aufwiesen, fehle der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung; sie müssten daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den gleichen Gedanken beherrscht vergleiche die Erkenntnisse vom 16. Juni 1947, Slg. Nr. 105/A, vom 22. April 1948, Slg. Nr. 388/A, und vom 22. Juni 1950, Slg. Nr. 1564/A). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur einer rein formalistischen Auslegung des Begriffsmerkmales eines begründeten Berufungsantrages entgegengetreten vergleiche das Erkenntnis vom 7. Juni 1929, Slg. Nr. 15.707/A). Eine Eingabe kann nur dann als Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG 1950 angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, das heißt, dass die Partei des Verwaltungsverfahrens mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch noch überdies die Begründung eines solchen Antrages, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Eine Parteieingabe kann demnach nur dann als eine den in Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 festgesetzten Erfordernissen entsprechende Berufung angesehen werden, wenn sie eine - wenn auch formlose - Äußerung des Rechtsmittelwerbers beinhaltet. In den gesetzlichen Vorschriften findet sich kein Anhaltspunkt für die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung vor, dass in den Angelegenheiten der Sozialversicherung oder dann, wenn eine Eingabe von nicht rechtkundigen Personen eingebracht wird, von der Verbindlichkeit der bezüglichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Abstand zu nehmen sei.
Aus den eben dargelegten Erwägungen erweist sich auch die weiter von den Beschwerdeführern geäußerte Rechtsansicht als unrichtig, dass die den Beschwerdeführern mit der Verfügung der belangten Behörde vom 23. Februar 1965 gesetzte Frist von 14 Tagen zur Verbesserung der Schriftsätze vom 3. April und 2. Mai 1963 auch die Möglichkeit eröffnet habe, diese Schriftsätze mit ergänzenden Erklärungen zu versehen, und dass bei fristgerechter Wiedervorlage der Schriftsätze nicht nur die Tatsache der Unterfertigung durch die Beschwerdeführer, sondern auch der Inhalt er gleichzeitig abgegebenen Erklärungen als rechtzeitig erfolgt zu berücksichtigen sei, weshalb von dem Fehlen eines begründeten Berufungsantrages nicht mehr gesprochen werden könne.
Die Beschwerdeführer machen schließlich Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die sie darin erblicken, dass im Spruche des angefochtenen Bescheides keine Angabe darüber enthalten sei, welche Berufung bzw. welcher ein Rechtsmittel enthaltende Schriftsatz als verspätet zurückgewiesen werde; als verspätet könne nach dem Laufe der Rechtsmittelfrist ab der Zustellung des Bescheides vom 8. März 1963 (eingelangt am 21. März 1963) nur der Antrag vom 2. Mai 1963 zurückgewiesen werden. Dann fehle aber eine Entscheidung über die Berufung vom 3. April 1963.
Der Verwaltungsgerichtshof kann in dem Umstand, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde nicht als unzulässig im Grunde des § 63 Abs. 3 AVG 1950, sondern als verspätet im Grund des § 63 Abs. 5 AVG 1950 zurückgewiesen hat, keine Rechtswidrigkeit erblicken, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste. Denn jedenfalls kann auch die Rechtsauffassung vertreten werden, dass der vom damals bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer eignereichte Schriftsatz vom 3. April 1963 eine bloße Anmeldung der Berufung dargestellt hat, die allerdings nach § 63 Abs. 3 AVG 1950 nicht zulässig ist, und der vom gleichen Vertreter der Beschwerdeführer nachgereichte Schriftsatz vom 2. Mai 1963 erst die Ausführung der angemeldeten Berufung enthielt und somit als formell ordnungsgemäße Berufung anzusehen war, die jedoch trotz der vorangegangenen Anmeldung als verspätet zurückzuweisen war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1930, Slg. Nr. 16.421/A).Der Verwaltungsgerichtshof kann in dem Umstand, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Einspruchsbehörde nicht als unzulässig im Grunde des Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950, sondern als verspätet im Grund des Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950 zurückgewiesen hat, keine Rechtswidrigkeit erblicken, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste. Denn jedenfalls kann auch die Rechtsauffassung vertreten werden, dass der vom damals bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer eignereichte Schriftsatz vom 3. April 1963 eine bloße Anmeldung der Berufung dargestellt hat, die allerdings nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 nicht zulässig ist, und der vom gleichen Vertreter der Beschwerdeführer nachgereichte Schriftsatz vom 2. Mai 1963 erst die Ausführung der angemeldeten Berufung enthielt und somit als formell ordnungsgemäße Berufung anzusehen war, die jedoch trotz der vorangegangenen Anmeldung als verspätet zurückzuweisen war vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1930, Slg. Nr. 16.421/A).
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung hätte führen müssen, nicht darzutun vermochten. Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung hätte führen müssen, nicht darzutun vermochten. Die Beschwerde war daher nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen der belangten Behörde ist in den Vorschriften der §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b, 49, 53 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel I lit. B 7. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 begründet.Der Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen der belangten Behörde ist in den Vorschriften der Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b, 49, 53 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins lit. B 7. 4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, begründet.
Wien, am 2. März 1966
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000946.X00Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010