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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs5;Beachte
y10468;Rechtssatz
Der Anlaß für die Zuwendung eines Heiratsgutes muß nicht unbedingt die Verehelichung der Tochter oder ein damit in Zusammenhang stehendes Ereignis sein. Auch die zweijährige Frist, innerhalb deren der Zweck der Zuwendung erfüllt sein muß, damit die Befreiung von der Schenkungssteuer eintritt, ist nicht in allen Fällen vom Zeitpunkt der Eheschließung an zu rechnen.
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E 3.3.1966, 984/65 #1 VwSlg 3425 F/1966;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000984.X01Im RIS seit
16.08.2001