RS Vwgh 1966/3/3 0984/65

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Veröffentlicht am 03.03.1966
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Beachte

y10468;

Rechtssatz

Der Anlaß für die Zuwendung eines Heiratsgutes muß nicht unbedingt die Verehelichung der Tochter oder ein damit in Zusammenhang stehendes Ereignis sein. Auch die zweijährige Frist, innerhalb deren der Zweck der Zuwendung erfüllt sein muß, damit die Befreiung von der Schenkungssteuer eintritt, ist nicht in allen Fällen vom Zeitpunkt der Eheschließung an zu rechnen.

*

E 3.3.1966, 984/65 #1 VwSlg 3425 F/1966;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000984.X01

Im RIS seit

16.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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