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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Nur solche Ausgaben sind vom Einkommen nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 absetzbar, die auch tatsächlich ausgegeben werden oder von denen zumindest angenommen werden kann, dass sie in Zukunft verbraucht werden.Nur solche Ausgaben sind vom Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 absetzbar, die auch tatsächlich ausgegeben werden oder von denen zumindest angenommen werden kann, dass sie in Zukunft verbraucht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001749.X01Im RIS seit
06.11.2001