RS Vwgh 1966/3/4 1749/65

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Veröffentlicht am 04.03.1966
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Nur solche Ausgaben sind vom Einkommen nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 absetzbar, die auch tatsächlich ausgegeben werden oder von denen zumindest angenommen werden kann, dass sie in Zukunft verbraucht werden.Nur solche Ausgaben sind vom Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 absetzbar, die auch tatsächlich ausgegeben werden oder von denen zumindest angenommen werden kann, dass sie in Zukunft verbraucht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001749.X01

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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