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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs1;Rechtssatz
Fehlt in einem Gutachten, auf Grund dessen die Rentenbemessung für einen Zeitraum vorgenommen werden soll, innerhalb dessen nach der Aktenlage eine bedeutende Veränderung des Leidenszustandes und zwar Verschlimmerung und Besserung stattgefunden hat, jede begründete Stellungnahme zur Frage, ob dadurch eine verschiedene Bemessung für bestimmte Zeiträume in Betracht komme und war die erwähnte Verschlimmerung der Grund für die Durchführung des Verfahrens, so ist der Sachverhalt auch dann als in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig anzusehen, wenn dieser Mangel von dem Bevollmächtigten der Partei im Verfahren nicht gerügt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000820.X01Im RIS seit
14.11.2001