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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17 Abs6 Satz2;Rechtssatz
Aus dem Wortlaute des § 17 Abs 6 zweiter Satz ASVG ist zu schließen, daß der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Bestimmungen über die Weiterversicherung vor Augen hatte, daß durch den von dem aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedenen gefaßten Entschluß, das Versicherungsverhältnis freiwillig fortzusetzen, in der Regel ein geschlossener Versicherungsverlauf angestrebt werde.Aus dem Wortlaute des Paragraph 17, Absatz 6, zweiter Satz ASVG ist zu schließen, daß der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Bestimmungen über die Weiterversicherung vor Augen hatte, daß durch den von dem aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedenen gefaßten Entschluß, das Versicherungsverhältnis freiwillig fortzusetzen, in der Regel ein geschlossener Versicherungsverlauf angestrebt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001080.X02Im RIS seit
18.09.2001