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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §18;Rechtssatz
Die im § 18 WRG 1959 den Bundesländern anderen Bewerbern gegenüber eingeräumte Bevorzugung kann nur dann eintreten, wenn es sich um eine vom Land im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuführende und zu betreibende Anlage handelt.Die im Paragraph 18, WRG 1959 den Bundesländern anderen Bewerbern gegenüber eingeräumte Bevorzugung kann nur dann eintreten, wenn es sich um eine vom Land im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuführende und zu betreibende Anlage handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001639.X01Im RIS seit
12.11.2001