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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs6 litc;Rechtssatz
Ob ein gerichtlicher Tatbestand vorliegt hat die Verwaltungsbehörde im Falle der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und unter gewissen Umständen auch bei einem Freispruch selbst zu beurteilen. Daher: Wer mangels Vorliegens einer konkreten Gefährdung vom Gericht freigesprochen wird, kann von der Verwaltungsbehörde wegen Übertretung der StVO bestraft werden. (Hinweis auf E vom 8.5.1951, Zl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001473.X01Im RIS seit
28.09.2001