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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Gestaltung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist für die potentiellen Gegner eines Projektes als Verfahrensparteien mit der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen. Sie besitzen daher keinen Rechtsanspruch auf nachträgliche Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne der Bestimmungen der §§ 21 Abs 2 und 112 Abs 5 des WRG 1959 (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).Die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Gestaltung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist für die potentiellen Gegner eines Projektes als Verfahrensparteien mit der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides abgeschlossen. Sie besitzen daher keinen Rechtsanspruch auf nachträgliche Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 112 Absatz 5, des WRG 1959 (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001419.X01Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015