RS Vwgh 2006/9/20 2006/08/0198

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0352 E 27. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Da § 51f Abs. 2 VStG ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Ladung abstellt, ist die Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei nur dann zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist, d. h. jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, S. 294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080198.X01

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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