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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Nicht nur ein diametraler Gegensatz der Befunde, sondern auch andere Widersprüche zwischen ärztlichen Attesten und Gutachten können ein Anlaß für die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000462.X01Im RIS seit
21.11.2001