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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 52 Abs 1 VwGG 1965 bietet keine Handhabe, einen formal einheitlichen Bescheid in Ansehung der Kostenersatzpflicht in mehrere nach der Materie zu unterscheidende Teilbescheide zu zerlegen. (Anmerkung: Im Beschwerdefall war ein Bescheid angefochten, mit dem über eine Berufung gegen den auch in erster Instanz formal einheitlich ergangenen Eingangsabgabenbescheid (betreffend: Zoll, Ausgleichsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag) abgesprochen worden war.Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 bietet keine Handhabe, einen formal einheitlichen Bescheid in Ansehung der Kostenersatzpflicht in mehrere nach der Materie zu unterscheidende Teilbescheide zu zerlegen. (Anmerkung: Im Beschwerdefall war ein Bescheid angefochten, mit dem über eine Berufung gegen den auch in erster Instanz formal einheitlich ergangenen Eingangsabgabenbescheid (betreffend: Zoll, Ausgleichsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag) abgesprochen worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001347.X03Im RIS seit
09.11.2001