RS Vwgh 1966/3/16 1347/65

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Veröffentlicht am 16.03.1966
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §52 Abs1;
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 52 Abs 1 VwGG 1965 bietet keine Handhabe, einen formal einheitlichen Bescheid in Ansehung der Kostenersatzpflicht in mehrere nach der Materie zu unterscheidende Teilbescheide zu zerlegen. (Anmerkung: Im Beschwerdefall war ein Bescheid angefochten, mit dem über eine Berufung gegen den auch in erster Instanz formal einheitlich ergangenen Eingangsabgabenbescheid (betreffend: Zoll, Ausgleichsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag) abgesprochen worden war.Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 bietet keine Handhabe, einen formal einheitlichen Bescheid in Ansehung der Kostenersatzpflicht in mehrere nach der Materie zu unterscheidende Teilbescheide zu zerlegen. (Anmerkung: Im Beschwerdefall war ein Bescheid angefochten, mit dem über eine Berufung gegen den auch in erster Instanz formal einheitlich ergangenen Eingangsabgabenbescheid (betreffend: Zoll, Ausgleichsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag) abgesprochen worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001347.X03

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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