RS Vwgh 1966/3/16 1026/65

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Veröffentlicht am 16.03.1966
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §529 Abs4;
  1. ASVG § 529 heute
  2. ASVG § 529 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 529 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Ein Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Dienststande des Dienstgebers mit dem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß im Sinne der Vorschrift des § 529 Abs 1 lit c ASVG liegt, wie sich aus dem Abs 4 desselben Paragraphen ergibt, nur dann vor, wenn ein Versorgungsfall (tatsächlicher Ruhegenußbezug) eingetreten ist. (Hier: Tod des Dienstnehmers ohne Hinterlassung von Erben vor der beabsichtigten Ruhestandsversetzung)Ein Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Dienststande des Dienstgebers mit dem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß im Sinne der Vorschrift des Paragraph 529, Absatz eins, Litera c, ASVG liegt, wie sich aus dem Absatz 4, desselben Paragraphen ergibt, nur dann vor, wenn ein Versorgungsfall (tatsächlicher Ruhegenußbezug) eingetreten ist. (Hier: Tod des Dienstnehmers ohne Hinterlassung von Erben vor der beabsichtigten Ruhestandsversetzung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001026.X01

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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