RS Vwgh 1966/3/24 0199/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1610/65 B 3. Februar 1966 RS 2

Stammrechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG enthält keine Aussage hinsichtlich der Person des "Genehmigenden", insbesondere auch darüber nicht, wer bei Kollegialbehörden als "Genehmigender" anzusehen ist. Es muß daher jeweils den einzelnen Verwaltungsvorschriften bzw der für die Behörde in Betracht kommenden Organisationsnorm entnommen werden, welches Organ berufen ist, einem in Schriftform ergehenden Verwaltungsakt durch seine Unterschrift Rechtswirksamkeit zu verleihen. Eine Ausfertigung, die keine solche Unterschrift enthält, kann daher nicht als "genehmigt" gelten und besitzt damit nicht die Eigenschaft eines schriftlichen Bescheides (Hinweis B 18.2.1952,0679/50, VwSlg 2454 A/1952, E 27.10.1950, 326/49, VwSlg 1718 A/195Paragraph 18, Absatz 4, AVG enthält keine Aussage hinsichtlich der Person des "Genehmigenden", insbesondere auch darüber nicht, wer bei Kollegialbehörden als "Genehmigender" anzusehen ist. Es muß daher jeweils den einzelnen Verwaltungsvorschriften bzw der für die Behörde in Betracht kommenden Organisationsnorm entnommen werden, welches Organ berufen ist, einem in Schriftform ergehenden Verwaltungsakt durch seine Unterschrift Rechtswirksamkeit zu verleihen. Eine Ausfertigung, die keine solche Unterschrift enthält, kann daher nicht als "genehmigt" gelten und besitzt damit nicht die Eigenschaft eines schriftlichen Bescheides (Hinweis B 18.2.1952,0679/50, VwSlg 2454 A/1952, E 27.10.1950, 326/49, VwSlg 1718 A/195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000199.X02

Im RIS seit

03.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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