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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Eichler, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des Ing. FK in E, vertreten durch Dr. Helmut Pock, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, Steiermark, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Oktober 1965, Zl. Jv 3108-33/65-2, betreffend Einbringung von Gebühren der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und der Bundeskellereiinspektoren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Graz hatte aus Anlass von Anzeigen der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien und mehrerer Bundeskellereiinspektoren am 29. März 1960 beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz zu GZ. 4 U 272/60 beantragt, den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte wegen Übertretung nach § 11 Z. 2 und § 14 Z. 1 Lebensmittelgesetz (Verfälschung von Wein, Verwässerung, Hefewein, Zusatz von gärungshemmenden, gesundheitsschädlichen Mitteln) zu bestrafen. Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz hatte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit Urteil vom 8. Juni 1960 seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen und das Verfahren an das Landesgericht für Strafsachen Graz zuständigkeitshalber abgetreten. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer und den anderen Beschuldigten erhobenen Berufungen mit Urteil vom 4. Oktober 1960 als unbegründet zurückgewiesen.Die Staatsanwaltschaft Graz hatte aus Anlass von Anzeigen der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien und mehrerer Bundeskellereiinspektoren am 29. März 1960 beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz zu GZ. 4 U 272/60 beantragt, den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte wegen Übertretung nach Paragraph 11, Ziffer 2 und Paragraph 14, Ziffer eins, Lebensmittelgesetz (Verfälschung von Wein, Verwässerung, Hefewein, Zusatz von gärungshemmenden, gesundheitsschädlichen Mitteln) zu bestrafen. Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz hatte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit Urteil vom 8. Juni 1960 seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen und das Verfahren an das Landesgericht für Strafsachen Graz zuständigkeitshalber abgetreten. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer und den anderen Beschuldigten erhobenen Berufungen mit Urteil vom 4. Oktober 1960 als unbegründet zurückgewiesen.
Hierauf hatte die Staatsanwaltschaft Graz beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 30. Dezember 1960 den Antrag gestellt, die Strafsache 4 U 272/60 gemäß § 56 StPO mit dem beim Landesgericht für Strafsachen Graz unter GZ. 12 Vr 2011/60 gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte bereits anhängigen Verfahren zu vereinigen und der Untersuchungsrichter hatte diesem Antrag mit Verfügung vom 6. Jänner 1961 entsprochen. Sodann hatte die Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte am 4. Juni 1962 die Anklage u. a. wegen der Übertretung nach § 11 und wegen des Vergehens nach § 18 Lebensmittelgesetz erhoben.Hierauf hatte die Staatsanwaltschaft Graz beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 30. Dezember 1960 den Antrag gestellt, die Strafsache 4 U 272/60 gemäß Paragraph 56, StPO mit dem beim Landesgericht für Strafsachen Graz unter GZ. 12 römisch fünf r 2011/60 gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte bereits anhängigen Verfahren zu vereinigen und der Untersuchungsrichter hatte diesem Antrag mit Verfügung vom 6. Jänner 1961 entsprochen. Sodann hatte die Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschwerdeführer und andere Beschuldigte am 4. Juni 1962 die Anklage u. a. wegen der Übertretung nach Paragraph 11 und wegen des Vergehens nach Paragraph 18, Lebensmittelgesetz erhoben.
Schließlich war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Dezember 1962, GZ. 7 Vr 2011/60-93, unter anderem der Übertretungen nach dem § 11 Z. 1, 2 und 4 und § 14 Z. 1 und 2 Lebensmittelgesetz schuldig erkannt worden, weil er Lebensmittel, nämlich Wein, im wesentlichen verfälscht und durch Zusatz derart konserviert habe, dass der Genuss derselben die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet war. Der Oberste Gerichtshof hatte mit Urteil vom 26. Juni 1963 die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers verworfen, jedoch das Urteil in den Schuldsprüchen des Beschwerdeführers und anderer Angeklagter wegen der Übertretungen nach dem § 11 und nach dem § 14 Lebensmittelgesetz aufgehoben und den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten schuldig erkannt, Wein nachgemacht und verfälscht zu haben, um ihn in den Verkehr zu bringen und verkehrsunfähigen Wein zum Verkauf bereitgehalten und zum Teil, auch verkauft zu haben, und dadurch die Übertretungen nach dem § 45 Abs. 1 lit. a und b Weingesetz 1961, begangen zu haben, und sie zu Strafen und gemäß § 389 StPO zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Schließlich war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Dezember 1962, GZ. 7 römisch fünf r 2011/60-93, unter anderem der Übertretungen nach dem Paragraph 11, Ziffer eins, 2 und 4 und Paragraph 14, Ziffer eins und 2 Lebensmittelgesetz schuldig erkannt worden, weil er Lebensmittel, nämlich Wein, im wesentlichen verfälscht und durch Zusatz derart konserviert habe, dass der Genuss derselben die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet war. Der Oberste Gerichtshof hatte mit Urteil vom 26. Juni 1963 die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers verworfen, jedoch das Urteil in den Schuldsprüchen des Beschwerdeführers und anderer Angeklagter wegen der Übertretungen nach dem Paragraph 11 und nach dem Paragraph 14, Lebensmittelgesetz aufgehoben und den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten schuldig erkannt, Wein nachgemacht und verfälscht zu haben, um ihn in den Verkehr zu bringen und verkehrsunfähigen Wein zum Verkauf bereitgehalten und zum Teil, auch verkauft zu haben, und dadurch die Übertretungen nach dem Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b Weingesetz 1961, begangen zu haben, und sie zu Strafen und gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
In der Folge schrieb der Kostenbeamte beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Zahlungsauftrag vom 19. Jänner 1965 dem Beschwerdeführer und den Mitverurteilten unter anderem Lebensmitteluntersuchungskosten im Betrage von S 11.506,37 zur Zahlung vor. Dem Verlangen des Beschwerdeführers und der Mitverurteilten auf Berichtigung des Zahlungsauftrages gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Bescheid vom 21. April 1965 nicht Folge, jedoch berichtigte er den genannten Zahlungsauftrag von Amts wegen dahin, dass der Teilbetrag von S 11.506,37 im Kostenvorschreibungsbuche zu löschen sei, weil im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1957 die Gebühren der staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten als Sachverständigengebühren vom Gerichte zu bestimmen seien und die gerichtliche Bestimmung dieser angesprochenen Gebühren bisher unterblieben sei.
Hierauf bestimmte in der schon mehrfach erwähnten Strafsache gegen den Beschwerdeführer und andere Angeklagte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 21. April 1965, GZ. 7 Vr 2011/60-207, die vom Beschwerdeführer und den Mitverurteilten zu ersetzenden Gebühren der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Wien mit S 10.934,80 und mit Beschluss vom gleichen Tage, GZ - 7 Vr 2011/60-208, die von den Genannten zu ersetzenden Gebühren der Bundeskellereiinspektoren mit S 780,--. Diese Beschlüsse blieben unangefochten.Hierauf bestimmte in der schon mehrfach erwähnten Strafsache gegen den Beschwerdeführer und andere Angeklagte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 21. April 1965, GZ. 7 römisch fünf r 2011/60-207, die vom Beschwerdeführer und den Mitverurteilten zu ersetzenden Gebühren der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Wien mit S 10.934,80 und mit Beschluss vom gleichen Tage, GZ - 7 römisch fünf r 2011/60-208, die von den Genannten zu ersetzenden Gebühren der Bundeskellereiinspektoren mit S 780,--. Diese Beschlüsse blieben unangefochten.
Nunmehr trug der Kostenbeamte beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Zahlungsauftrag vom 5. August 1965 dem Beschwerdeführer und den Mitverurteilten an Sachverständigengebühren (Kellereiinspektoren) den Betrag von S 780,-- und an Lebensmitteluntersuchungskosten den Betrag von S 10.934,80 zur Zahlung auf. Dem vom Beschwerdeführer gestellten Verlangen auf Berichtigung dieses Zahlungsauftrages gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Bescheid vom 8. Oktober 1965 nicht Folge. In der Begründung führte er aus, im Berichtigungsantrag werde vorgebracht, dass mit Bescheid vom 21. April 1965 die Löschung eines Betrages von S 11.506,37 aus dem Zahlungsauftrage vom 19. Jänner 1965 verfügt worden sei. Es bestehe daher die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag erfolgte neuerliche Kosteneinhebung, die auf Grund einer nachträglichen Beschlussfassung durchgeführt worden sei, nicht zu Recht. Weiters werde Verjährung eingewendet, weil gemäß § 8 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, (GEG 1962), die eingehobenen Kosten erst fünf Jahre nach deren Bekanntgabe an das Gericht bemessen und eingehoben worden seien. Diesem Begehren könne nicht Folge gegeben werden. Es sei richtig, dass mit Bescheid vom 21. April 1965 der Zahlungsauftrag vom 19. Jänner 1965 von Amts wegen berichtigt und die Löschung der mit diesem Zahlungsauftrag eingehobenen Gebühren der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung verfügt worden sei. Diese Verfügung sei notwendig gewesen, weil die Kosten, die der richterlichen Bemessung unterlägen, noch nicht gerichtlich bemessen und daher verfrüht in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien. Mit den beiden Beschlüssen vom 21. April 1965 seien die Gebühren der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien mit S 10.934,82 und der Bundeskellereiinspektoren mit S 780,-- bestimmt worden. Diese beiden Beschlüsse seien in Rechtskraft erwachsen. Der Anspruch des Bundesschatzes auf den Ersatz dieser Kosten sei daher gegeben. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Da die Kosten des Strafverfahrens, zu welchen auch mit dem bekämpften Zahlungsauftrag eingehobenen Gebühren gehörten, für einbringlich erklärt worden seien, habe der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand mit den beiden Mitbeschuldigten zur Zahlung dieser Kosten herangezogen werden müssen. Auch die Einwendung der Verjährung könne nicht zur Aufhebung des Zahlungsauftrages führen. Gemäß § 8 GEG 1962 verjähre der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in welchem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden sei und die Person des Zahlungspflichtigen feststehe, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Das Verfahren zu GZ. 7 Vr 2011/60 sei durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. Juni 1963 rechtskräftig beendet worden. Da somit die Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht abglaufen sei, sei der Zahlungsauftrag zu Recht erlassen worden.Nunmehr trug der Kostenbeamte beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Zahlungsauftrag vom 5. August 1965 dem Beschwerdeführer und den Mitverurteilten an Sachverständigengebühren (Kellereiinspektoren) den Betrag von S 780,-- und an Lebensmitteluntersuchungskosten den Betrag von S 10.934,80 zur Zahlung auf. Dem vom Beschwerdeführer gestellten Verlangen auf Berichtigung dieses Zahlungsauftrages gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Bescheid vom 8. Oktober 1965 nicht Folge. In der Begründung führte er aus, im Berichtigungsantrag werde vorgebracht, dass mit Bescheid vom 21. April 1965 die Löschung eines Betrages von S 11.506,37 aus dem Zahlungsauftrage vom 19. Jänner 1965 verfügt worden sei. Es bestehe daher die mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag erfolgte neuerliche Kosteneinhebung, die auf Grund einer nachträglichen Beschlussfassung durchgeführt worden sei, nicht zu Recht. Weiters werde Verjährung eingewendet, weil gemäß Paragraph 8, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, (GEG 1962), die eingehobenen Kosten erst fünf Jahre nach deren Bekanntgabe an das Gericht bemessen und eingehoben worden seien. Diesem Begehren könne nicht Folge gegeben werden. Es sei richtig, dass mit Bescheid vom 21. April 1965 der Zahlungsauftrag vom 19. Jänner 1965 von Amts wegen berichtigt und die Löschung der mit diesem Zahlungsauftrag eingehobenen Gebühren der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung verfügt worden sei. Diese Verfügung sei notwendig gewesen, weil die Kosten, die der richterlichen Bemessung unterlägen, noch nicht gerichtlich bemessen und daher verfrüht in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien. Mit den beiden Beschlüssen vom 21. April 1965 seien die Gebühren der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien mit S 10.934,82 und der Bundeskellereiinspektoren mit S 780,-- bestimmt worden. Diese beiden Beschlüsse seien in Rechtskraft erwachsen. Der Anspruch des Bundesschatzes auf den Ersatz dieser Kosten sei daher gegeben. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Da die Kosten des Strafverfahrens, zu welchen auch mit dem bekämpften Zahlungsauftrag eingehobenen Gebühren gehörten, für einbringlich erklärt worden seien, habe der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand mit den beiden Mitbeschuldigten zur Zahlung dieser Kosten herangezogen werden müssen. Auch die Einwendung der Verjährung könne nicht zur Aufhebung des Zahlungsauftrages führen. Gemäß Paragraph 8, GEG 1962 verjähre der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in welchem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden sei und die Person des Zahlungspflichtigen feststehe, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Das Verfahren zu GZ. 7 römisch fünf r 2011/60 sei durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. Juni 1963 rechtskräftig beendet worden. Da somit die Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht abglaufen sei, sei der Zahlungsauftrag zu Recht erlassen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Zur Begründung der zuletzt genannten Rechtswidrigkeit wird behauptet, dass zur Bestimmung der Gebühr der Bundeskellereiinspektoren und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung das Bezirksgericht für Strafsachen Graz zuständig gewesen sei. Auch die Gebühr für den Sachverständigan Dipl.-Ing. R sei von diesem Gericht bestimmt worden, weil gemäß § 21 des Gebührenanspruchsgesetzes, sei die Sachverständigengebühr von dem Richter zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe oder stattfinden hätte sollen.Zur Begründung der zuletzt genannten Rechtswidrigkeit wird behauptet, dass zur Bestimmung der Gebühr der Bundeskellereiinspektoren und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung das Bezirksgericht für Strafsachen Graz zuständig gewesen sei. Auch die Gebühr für den Sachverständigan Dipl.-Ing. R sei von diesem Gericht bestimmt worden, weil gemäß Paragraph 21, des Gebührenanspruchsgesetzes, sei die Sachverständigengebühr von dem Richter zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe oder stattfinden hätte sollen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei nur das Bezirksgericht für Strafsachen Graz zur Bestimmung, der gegenständlichen Gebühren gemäß § 21 des Gebührenanspruchsgesetzes zuständig gewesen. Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. April 1965 mit denen die von dem Beschwerdeführer und den weiteren Verurteilten zu ersetzenden Gebühren der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Wien und der Kellereiinspektoren bestimmt wurden, sind aber rechtskräftig geworden, sodass eine Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Unzuständigkeit zu entfallen hat. Es ist weiters keiner gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen, dass die Einbringung dieser vom Landesgericht für Strafsachen Graz bestimmten Gebühren von einem anderen Kostenbeamten als dem dieses Gerichtes zu veranlassen gewesen wäre, zumal der § 6 GEG den Beamten des Gerichtes erster Instanz, also offenbar des die Gebühr bestimmenden Landesgerichtes für Strafsachen Graz für zuständig erklärt. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ein unzuständiger Kostenbeamter eingeschritten sei, liegt daher nicht vor.Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei nur das Bezirksgericht für Strafsachen Graz zur Bestimmung, der gegenständlichen Gebühren gemäß Paragraph 21, des Gebührenanspruchsgesetzes zuständig gewesen. Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. April 1965 mit denen die von dem Beschwerdeführer und den weiteren Verurteilten zu ersetzenden Gebühren der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Wien und der Kellereiinspektoren bestimmt wurden, sind aber rechtskräftig geworden, sodass eine Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Unzuständigkeit zu entfallen hat. Es ist weiters keiner gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen, dass die Einbringung dieser vom Landesgericht für Strafsachen Graz bestimmten Gebühren von einem anderen Kostenbeamten als dem dieses Gerichtes zu veranlassen gewesen wäre, zumal der Paragraph 6, GEG den Beamten des Gerichtes erster Instanz, also offenbar des die Gebühr bestimmenden Landesgerichtes für Strafsachen Graz für zuständig erklärt. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ein unzuständiger Kostenbeamter eingeschritten sei, liegt daher nicht vor.
Zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt die Beschwerde an, es sei durch die offensichtlich verspätete Bestimmung der Gebühren die Vorschrift des § 8 GEG 1952 in unzulässiger Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers umgangen worden. Damit wird der schon im Berichtigungsantrag erhobene Einwand der Verjährung wiederholt, dem die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmung des § 8 GEG 1962 entgegenhielt, das Verfahren zu GZ. 7 Vr 2011/60 sei durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. Juni 1963 rechtskräftig beendet worden, von welchem Tage an die Verjährungsfrist frühestens beginne. Die vorliegende Beschwerde bringt nun zur Frage der Verjährung ergänzend vor, der Lauf der Verjährungsfrist könne nicht vor Entstehung des Anspruches beginnen, wobei als Zeitpunkt des Entstehens des Gebühren- und Kostenersatzanspruches des Bundes richtigerweise der Kostenbestimmungsbeschluss angenommen werden müsse. Durch die Nichtbestimmung der Gebühren und Kosten würde die Frist des § 8 GEG 1962 zum Nachteil des Zahlungspflichtigen nicht zu laufen beginnen, somit praktisch illusorisch werden. Der Gerichtshof kann dahingestellt sein lassen, was der Beschwerdeführer damit sagen will, weil sich der Vorwurf nur gegen die Gesetzgebung, nicht aber gegen die Vollziehung richten könnte. Des weiteren bringt die Beschwerde vor, zu demselben Ergebnisse führe auch die Heranziehung "der Bestimmung des § 1486 Abs. 1, Z. 6 ABGB über die besondere Verjährungszeit für Forderungen der Ärzte etc. und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen". Durch die rechtzeitige Anspruchstellung werden der Anspruch nicht in alle Ewigkeit perpetuiert, sondern unterliege der Verjährungsbestimmung des § 1486 ABGB. Dieses Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil die genannte Bestimmung wegen der im § 8 GEG 1962 getroffenen besonderen Regelung auf den vorliegenden Rechtsfall nicht angewendet werden kann.Zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führt die Beschwerde an, es sei durch die offensichtlich verspätete Bestimmung der Gebühren die Vorschrift des Paragraph 8, GEG 1952 in unzulässiger Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers umgangen worden. Damit wird der schon im Berichtigungsantrag erhobene Einwand der Verjährung wiederholt, dem die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 8, GEG 1962 entgegenhielt, das Verfahren zu GZ. 7 römisch fünf r 2011/60 sei durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. Juni 1963 rechtskräftig beendet worden, von welchem Tage an die Verjährungsfrist frühestens beginne. Die vorliegende Beschwerde bringt nun zur Frage der Verjährung ergänzend vor, der Lauf der Verjährungsfrist könne nicht vor Entstehung des Anspruches beginnen, wobei als Zeitpunkt des Entstehens des Gebühren- und Kostenersatzanspruches des Bundes richtigerweise der Kostenbestimmungsbeschluss angenommen werden müsse. Durch die Nichtbestimmung der Gebühren und Kosten würde die Frist des Paragraph 8, GEG 1962 zum Nachteil des Zahlungspflichtigen nicht zu laufen beginnen, somit praktisch illusorisch werden. Der Gerichtshof kann dahingestellt sein lassen, was der Beschwerdeführer damit sagen will, weil sich der Vorwurf nur gegen die Gesetzgebung, nicht aber gegen die Vollziehung richten könnte. Des weiteren bringt die Beschwerde vor, zu demselben Ergebnisse führe auch die Heranziehung "der Bestimmung des Paragraph 1486, Absatz eins,, Ziffer 6, ABGB über die besondere Verjährungszeit für Forderungen der Ärzte etc. und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen". Durch die rechtzeitige Anspruchstellung werden der Anspruch nicht in alle Ewigkeit perpetuiert, sondern unterliege der Verjährungsbestimmung des Paragraph 1486, ABGB. Dieses Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil die genannte Bestimmung wegen der im Paragraph 8, GEG 1962 getroffenen besonderen Regelung auf den vorliegenden Rechtsfall nicht angewendet werden kann.
Da somit der angefochtene Bescheid auch nicht inhaltlich rechtswidrig war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da somit der angefochtene Bescheid auch nicht inhaltlich rechtswidrig war, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. März 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002124.X00Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010