RS Vwgh 2006/9/20 2005/08/0124

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Unter "Verweigerung" der Teilnahme ist nach der sprachlichen Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung zu verstehen, an der Maßnahme nicht teilnehmen zu wollen, was der Arbeitslose durch sein Verhalten, zum Kursbeginn nicht zu kommen, zum Ausdruck gebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080124.X01

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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