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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener behördlicher Abspruch ist nur in den Fällen rechtlich unwirksam, in denen dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002108.X02Im RIS seit
15.11.2001