RS Vwgh 1966/3/31 0493/65

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Veröffentlicht am 31.03.1966
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 20 VStG kann nur dann Platz greifen, wenn die Verwaltungsvorschrift lediglich eine Arreststrafe, aber keine Geldstrafe androht.Die Bestimmung des Paragraph 20, VStG kann nur dann Platz greifen, wenn die Verwaltungsvorschrift lediglich eine Arreststrafe, aber keine Geldstrafe androht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000493.X02

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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