RS Vwgh 2006/9/20 2003/08/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
B-VG Art7;
MRK Art14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0314 E 22. Dezember 1998 VwSlg 15063 A/1998 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur unter der Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des "Auslandsaufenthaltes" liegt keine iSd Entscheidung des EGMR vom 16.9.1996 (Gaygusuz gegen Österreich JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37) unsachliche Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, sondern eine sachliche Anknüpfung am zulässigen Inlandsaufenthalt als einer unmittelbaren Bedingung für die Möglichkeit einer Vermittlung auf dem inländischen Arbeitsmarkt vor. Nur in einer solchen Konstellation könnte gesagt werden, daß die Staatsangehörigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur über das Aufenthaltsrecht, dh indirekt als bloßer Reflex aus einem anderen Rechtsgebiet, einwirkt und die Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Situation nicht unsachlich ist (zum Sachlichkeitserfordernis derartiger Einschränkungen Hinweis VfGH 11.3.1998, G 363-365/97 (ua)). Nur unter diesen Umständen verstieße der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung weder gegen Art 6 MRK noch gegen Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK, jeweils iVm Art 14 MRK bzw das B-VG zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080106.X01

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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