RS Vwgh 2006/9/20 2004/08/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §26 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/08/0106 E 22. November 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0326 E 21. Juni 2000 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage 1998, Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080087.X03

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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