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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §26 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/08/0106 E 22. November 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0326 E 21. Juni 2000 RS 2(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage 1998, Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080087.X03Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011