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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs2;Rechtssatz
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten) liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080184.X01Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010