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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG besteht über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis Entscheidungspflicht; hier führt infolge des Anschlusses des § 73 AVG durch § 24 VStG die Devolution um die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht statt, vielmehr kann gemäß § 27 VwGG bei Säumigkeit der Berufungsbehörde sogleich der VwGH angerufen werden.Im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG besteht über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis Entscheidungspflicht; hier führt infolge des Anschlusses des Paragraph 73, AVG durch Paragraph 24, VStG die Devolution um die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht statt, vielmehr kann gemäß Paragraph 27, VwGG bei Säumigkeit der Berufungsbehörde sogleich der VwGH angerufen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001804.X01Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009