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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0152/62 E 4. Juli 1963 RS 1Stammrechtssatz
§ 17 Abs 1 letzter Satz StVO 1960 gilt nur dann, wenn der Lenker des vorbeifahrenden Fahrzeuges die Absicht hat, geradeaus weiterzufahren oder nach rechts abzubiegen, nicht aber dann, wenn er nach links abbiegen will.Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz StVO 1960 gilt nur dann, wenn der Lenker des vorbeifahrenden Fahrzeuges die Absicht hat, geradeaus weiterzufahren oder nach rechts abzubiegen, nicht aber dann, wenn er nach links abbiegen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001693.X03Im RIS seit
07.11.2001