RS Vwgh 1966/4/18 1525/65

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Veröffentlicht am 18.04.1966
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Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwischen der Parteienbehauptung und dem Ergebnis der Parteivernehmung nach § 51 AVG 1950 ist zu unterscheiden; die beantragte Vernehmung kann also nicht mit der Begründung unterbleiben, dass die Partei im Laufe des Verfahrens von der sonstigen Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, keinen Gebrauch gemacht habe.Zwischen der Parteienbehauptung und dem Ergebnis der Parteivernehmung nach Paragraph 51, AVG 1950 ist zu unterscheiden; die beantragte Vernehmung kann also nicht mit der Begründung unterbleiben, dass die Partei im Laufe des Verfahrens von der sonstigen Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, keinen Gebrauch gemacht habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001525.X01

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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