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Baurecht - WienRechtssatz
Zwischen der Parteienbehauptung und dem Ergebnis der Parteivernehmung nach § 51 AVG 1950 ist zu unterscheiden; die beantragte Vernehmung kann also nicht mit der Begründung unterbleiben, dass die Partei im Laufe des Verfahrens von der sonstigen Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, keinen Gebrauch gemacht habe.Zwischen der Parteienbehauptung und dem Ergebnis der Parteivernehmung nach Paragraph 51, AVG 1950 ist zu unterscheiden; die beantragte Vernehmung kann also nicht mit der Begründung unterbleiben, dass die Partei im Laufe des Verfahrens von der sonstigen Möglichkeit einen Nachweis zu erbringen, keinen Gebrauch gemacht habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001525.X01Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023