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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GJGebG 1962 §3;Rechtssatz
Das Kostenverzeichnis im Zivilprozeß stellt für sich eine Eingabe dar und unterliegt als solche der Eingabengebühr. Im Beschwerdefall war einem Revisionsrekurs das Kostenverzeichnis wegen Platzmangels auf einem weiteren (sonst nichts enthaltenden) Blatte angeführt worden (Hinweis E 16.3.1955, 1298/53, VwSlg 1120 F/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000057.X01Im RIS seit
13.11.2001