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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
In einem Antrag "mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1955 und 1965 die Pauschalierung der Aufwandsätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bemessen". Darin kann jedoch eine dem § 59 Abs 2 VwGG 1965 entsprechende Verzeichnung des Schriftsatzaufwandes nicht erblickt werden.In einem Antrag "mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1955 und 1965 die Pauschalierung der Aufwandsätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bemessen". Darin kann jedoch eine dem Paragraph 59, Absatz 2, VwGG 1965 entsprechende Verzeichnung des Schriftsatzaufwandes nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002222.X02Im RIS seit
26.11.2001