RS Vwgh 1966/4/22 0332/65

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Veröffentlicht am 22.04.1966
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33 Bewertungsrecht

Beachte

y11177; yk11601

Rechtssatz

Die Anordnung des § 64 Abs 1 BewG 1955, wonach zur Ermittlung des Einheitswertes eines Betriebsvermögen vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen sind, die mit dem gewerblichen Betrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, schließt nicht aus, daß gem § 6 Abs 1 BewG 1955 aufschiebend bedingte Lasten (im Beschwerdefall Pensionsanwartschaften) unberücksichtigt bleiben (Anmerkung: Das Erkenntnis enthält Hinweise auf die jüngere bundesdeutsche Judikatur, die (bei im wesentlichen gleicher Gesetzeslage) zu dem umgekehrten Ergebnis gelangt, daß nämlich der Umstand, daß Pensionsanwartschaften aufschiebend bedingte Lasten seien, NICHT den Abzug vom Rohvermögen ausschließe.Die Anordnung des Paragraph 64, Absatz eins, BewG 1955, wonach zur Ermittlung des Einheitswertes eines Betriebsvermögen vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen sind, die mit dem gewerblichen Betrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, schließt nicht aus, daß gem Paragraph 6, Absatz eins, BewG 1955 aufschiebend bedingte Lasten (im Beschwerdefall Pensionsanwartschaften) unberücksichtigt bleiben (Anmerkung: Das Erkenntnis enthält Hinweise auf die jüngere bundesdeutsche Judikatur, die (bei im wesentlichen gleicher Gesetzeslage) zu dem umgekehrten Ergebnis gelangt, daß nämlich der Umstand, daß Pensionsanwartschaften aufschiebend bedingte Lasten seien, NICHT den Abzug vom Rohvermögen ausschließe.

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E 22.4.1966, 0332/65 #1 VwSlg 3450 F/1966;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000332.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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