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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61;Rechtssatz
Nach den für die Ausfüllung der Armenrechtszeugnisse geltenden Vorschriften darf auf Grund von Zeugnissen, die vor mehr als einem halben Jahr vor Anbringung des Gesuches um Bewilligung des Armenrechtes ausgefertigt und bestätigt sind, eine Bewilligung des Armenrechtes nur stattfinden, wenn die zur Ausfertigung oder Bestätigung des Zeugnisses berufene Behörden innerhalb der letzten sechs Monate die Fortdauer der Richtigkeit des Zeugnisses durch eine auf diesem angebrachte schriftliche Erklärung bekräftigt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000435.X03Im RIS seit
21.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012